Obligatorische Unfallversicherung UVG: BU und NBU im Überblick (Schweiz)
29.01.2024 · Quelle: SUVA
Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sind obligatorisch gegen Unfälle versichert. Das Unfallversicherungsgesetz unterscheidet zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen, was Deckung und Prämienverteilung erheblich beeinflusst.
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmenden gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Versichert sind Heilbehandlung, Taggeld, Renten und weitere Leistungen. Die Versicherung ist obligatorisch und beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder die betroffene Person erstmals zur Arbeit hätte antreten sollen.
Das UVG unterscheidet zwei Risiken: Berufsunfälle (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU). Berufsunfälle ereignen sich bei der Arbeit oder in deren Zusammenhang. Nichtberufsunfälle sind alle übrigen Unfälle, also solche in der Freizeit. Auch Berufskrankheiten sind über die Berufsunfalldeckung erfasst. Die Abgrenzung ist entscheidend für die Frage, wer die Prämie trägt.
Gegen Nichtberufsunfälle ist nur versichert, wer beim selben Arbeitgeber regelmäßig mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt ist. Wer diese Schwelle nicht erreicht, ist ausschließlich gegen Berufsunfälle gedeckt; in diesem Fall gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Teilzeitkräfte mit geringem Pensum sollten ihre private Absicherung deshalb sorgfältig prüfen.
Bei der Prämienverteilung gilt eine klare Grundregel: Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen üblicherweise zulasten der Arbeitnehmenden und werden vom Lohn abgezogen. Abweichende, für die Arbeitnehmenden günstigere Vereinbarungen sind zulässig und in manchen Betrieben verbreitet.
Die Leistungen sind bei BU und NBU grundsätzlich gleich. Versichert sind unter anderem die notwendige Heilbehandlung, ein Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit, Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Integritäts- und Hilflosenentschädigungen. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes und wird ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet.
Wer die Versicherung trägt, hängt von der Branche ab. Bestimmte risikoreiche Betriebe sind zwingend der Suva unterstellt, während übrige Betriebe ihren Versicherer unter den zugelassenen privaten Anbietern frei wählen können. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass jeder Mitarbeitende vom ersten Arbeitstag an korrekt gegen Unfall versichert ist.
Wird die NBU-Deckung wegen eines geringen Pensums nicht erreicht, kann eine Lücke entstehen. Endet ein Arbeitsverhältnis, läuft die Nichtberufsunfalldeckung zudem nur noch befristet weiter; danach besteht die Möglichkeit einer Abredeversicherung, um die Deckung vorübergehend zu verlängern. Auf dieses Recht sollten austretende Mitarbeitende hingewiesen werden.
Den Berufsunfällen gleichgestellt sind die Berufskrankheiten. Darunter fallen Erkrankungen, die ganz oder überwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im Beruf verursacht werden. Massgebend sind die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Stoffe und Erkrankungen sowie der Nachweis eines qualifizierten beruflichen Zusammenhangs. Für solche Fälle erbringt die Unfallversicherung dieselben Leistungen wie bei Unfällen, was für Betriebe mit Gefahrstoffen oder belastenden Tätigkeiten besonders relevant ist.
Für die korrekte Abwicklung ist eine saubere Erfassung der Arbeitszeiten und Pensen wichtig, da die Achtstundenschwelle über die NBU-Deckung entscheidet. Im Schadenfall müssen Unfallzeitpunkt, Tätigkeit und Absenzverlauf nachvollziehbar dokumentiert sein, damit der Versicherer die Leistungen rasch und richtig bemessen kann.
Redaktioneller Überblick zu „Obligatorische Unfallversicherung UVG: BU und NBU im Überblick (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SUVA).