Papamonat und Familienzeitbonus in Österreich: Freistellung nach der Geburt
06.07.2023 · Quelle: oesterreich.gv.at
Der Papamonat ermöglicht Vätern und zweiten Elternteilen eine einmonatige Freistellung kurz nach der Geburt. Der Familienzeitbonus federt diese familienbedingte Auszeit finanziell ab.
Der Papamonat ist eine einmonatige Freistellung für unselbstständig beschäftigte Väter sowie für zweite Elternteile in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aus Anlass der Geburt eines Kindes. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Die Freistellung soll die ersten Wochen nach der Geburt für die Familie nutzbar machen.
Die Inanspruchnahme ist an Fristen gebunden. Der Vater muss spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin bekanntgeben, dass er den Papamonat nutzen möchte und wann die Freistellung voraussichtlich beginnen soll. Nach der Geburt ist der genaue Antritt unverzüglich mitzuteilen, damit der Betrieb planen kann.
Die Freistellung kann ab dem auf die Geburt folgenden Tag bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter genommen werden und beträgt einen Monat. Während des Papamonats besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, der den zweiten Elternteil in dieser Phase absichert.
Finanziell wird die Auszeit durch den Familienzeitbonus abgefedert. Dieser steht zu, wenn die Erwerbstätigkeit anlässlich der Geburt vorübergehend zur Gänze eingestellt wird. Voraussetzungen sind unter anderem ein dauerhaft gemeinsamer Haushalt mit Kind und anderem Elternteil sowie ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Bezug ist innerhalb eines festgelegten Zeitfensters nach der Geburt zu wählen.
Für Arbeitgeber bedeutet der Papamonat eine planbare, aber kurzfristig anzutretende Abwesenheit mit besonderem Schutz. Eine Zeiterfassung, die diese Freistellung als eigene Abwesenheitsart führt, erleichtert die Personalplanung und stellt sicher, dass Beginn, Dauer und Schutzfristen korrekt dokumentiert werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).