Pausen nach dem ArG: eine Viertelstunde, eine halbe oder eine ganze Stunde
15.04.2024 · Quelle: SECO
Wie lange die gesetzliche Pause sein muss, richtet sich nach der Dauer des Arbeitstages. Das ArG kennt drei abgestufte Mindestpausen.
Die Arbeit muss durch Pausen unterbrochen werden, deren Mindestdauer von der täglichen Arbeitszeit abhängt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden ist eine Viertelstunde Pause vorgeschrieben. Bei mehr als sieben Stunden steigt die Mindestpause auf eine halbe Stunde, bei mehr als neun Stunden auf eine ganze Stunde.
Diese Pausen dürfen grundsätzlich aufgeteilt werden. Eine längere Pflichtpause lässt sich also in mehrere kürzere Abschnitte über den Tag verteilen, solange die gesetzliche Gesamtdauer erreicht wird. Das gibt Betrieben Spielraum, die Pausen an den Arbeitsablauf anzupassen, ohne den Schutzgedanken zu verletzen.
Entscheidend für die Lohnabrechnung ist die Frage, ob Pausen als Arbeitszeit gelten. Grundsätzlich zählen Pausen nicht zur Arbeitszeit. Anders ist es jedoch, wenn die Mitarbeitenden ihren Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen dürfen. In diesem Fall gilt die Pause als Arbeitszeit und ist entsprechend zu vergüten.
Pausen ab einer halben Stunde sind zudem von Bedeutung für die Aufzeichnungspflicht. Das Gesetz verlangt, dass Pausen dieser Länge in der Zeiterfassung sichtbar sind. Kürzere Unterbrechungen müssen nicht zwingend einzeln dokumentiert werden, doch die Lage der grösseren Pausen muss nachvollziehbar bleiben.
In der Praxis sorgt eine klare Pausenregelung für weniger Diskussionen. Wenn das Zeiterfassungssystem die abgestuften Mindestpausen kennt und automatisch berücksichtigt, ob eine Pause als bezahlt oder unbezahlt gilt, werden Fehler in der Abrechnung vermieden und die gesetzlichen Vorgaben verlässlich eingehalten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).