Pfändungsfreigrenze 01.07.2026: 1.587,40 EUR Grundfreibetrag
25.07.2026 · Quelle: Rechner-hub
Zum 1. Juli 2026 sind die Pfändungsfreigrenzen erneut gestiegen. Für jeden Betrieb, der eine Lohn- oder Gehaltspfändung abwickelt, ist das kein Randthema: Ab dem Stichtag gelten neue geschützte Beträge, die in jeder betroffenen Abrechnung korrekt angewendet werden müssen – sonst drohen fehlerhafte Abführungen und aufwendige Korrekturen.
Pfändungsfreigrenzen dienen dem Schutz des Existenzminimums. Wird das Einkommen eines Beschäftigten gepfändet, etwa weil ein Gläubiger einen titulierten Anspruch durchsetzt, darf nicht das gesamte Arbeitsentgelt herangezogen werden. Ein gesetzlich festgelegter Teil bleibt unpfändbar und muss dem Beschäftigten verbleiben, damit dessen Lebensunterhalt gesichert ist. Diese geschützten Beträge werden in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben, weil sie an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags gekoppelt sind. Grundlage der aktuellen Anpassung ist die amtliche Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Der angewendete Anpassungsfaktor beträgt rund 1,0208; die Freibeträge steigen damit um gut zwei Prozent und fallen damit geringer aus als bei der vorangegangenen Anpassung.
Der zentrale Wert ist der monatliche Grundfreibetrag für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Er steigt von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro, also um 32,40 Euro. Bis zu diesem Betrag ist das Arbeitseinkommen vollständig geschützt. Für Beschäftigte, die anderen Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, erhöhen sich die geschützten Beträge zusätzlich. Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Zuschlag auf 597,42 Euro, zuvor waren es 585,23 Euro. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Betrag auf jeweils 332,83 Euro, nach bisher 326,04 Euro. Je mehr Personen ein Beschäftigter unterhalten muss, desto höher ist also der insgesamt geschützte Anteil seines Einkommens.
Nach oben ist der Pfändungsschutz begrenzt. Oberhalb eines Nettoeinkommens von 4.866,30 Euro – zuvor lag diese Grenze bei 4.766,99 Euro – entfällt der Schutz vollständig. Der über dieser Obergrenze liegende Teil des Einkommens ist in voller Höhe pfändbar. Dadurch wird verhindert, dass auch bei sehr hohen Einkommen unbegrenzt Beträge dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden.
Die Berechnung des konkret pfändbaren Betrags folgt einem festen, mehrstufigen Schema. Im ersten Schritt wird das pfändbare Nettoeinkommen auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag abgerundet. Im zweiten Schritt wird der je nach Unterhaltssituation maßgebliche Freibetrag abgezogen. Der verbleibende Mehrbetrag wird im dritten Schritt nicht vollständig, sondern nur anteilig gepfändet. Hier greift eine gestaffelte Zehntel-Regelung: Bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten werden sieben Zehntel des Mehrbetrags gepfändet, bei einer unterhaltsberechtigten Person weniger, und mit jeder weiteren Person sinkt der pfändbare Anteil weiter, bis bei fünf oder mehr unterhaltsberechtigten Personen nur noch ein Zehntel des Mehrbetrags abgeführt wird. Diese Staffelung sorgt dafür, dass von jedem zusätzlich verdienten Euro stets ein Teil beim Beschäftigten verbleibt und sich Mehrarbeit für ihn weiterhin lohnt.
Die neue Pfändungstabelle gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Danach wird sie turnusgemäß erneut angepasst. Die Werte betreffen die gewöhnliche Lohn- und Gehaltspfändung, wie sie im Alltag der Entgeltabrechnung am häufigsten vorkommt. Für bestimmte Sonderfälle gelten abweichende Maßstäbe: Bei Forderungen von Unterhaltsgläubigern und bei Ansprüchen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen kann das Vollstreckungsgericht einen geringeren Pfändungsschutz festsetzen. Auch das eigene Einkommen unterhaltsberechtigter Personen kann im Einzelfall anders zu berücksichtigen sein; hier kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen entscheiden. Neben den laufenden Bezügen steigt zudem der besondere Freibetrag für Weihnachtsgeld, der nun bei 795,00 Euro liegt und als Sonderzahlung gesondert geschützt wird.
Zu beachten ist die Unterscheidung zwischen dem Schutz des Arbeitseinkommens und dem Schutz des Kontoguthabens. Die Pfändungstabelle schützt das Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber. Ist das Geld erst einmal auf dem Girokonto des Beschäftigten eingegangen, greift dieser Schutz nicht automatisch weiter. Dafür ist in der Regel ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, erforderlich. Der P-Konto-Freibetrag wird mit den neuen Grundfreibeträgen ebenfalls automatisch angehoben, sodass Betroffene in der Regel keine neuen Bescheinigungen vorlegen müssen.
Für Arbeitgeber ist die Umstellung zum Stichtag verpflichtend und muss automatisch erfolgen. Sie sind gehalten, die neuen Freibeträge bei allen laufenden Lohn- und Gehaltspfändungen ab dem 1. Juli 2026 von sich aus anzuwenden. Weder bedarf es dafür eines Antrags des Beschäftigten noch einer neuen gerichtlichen Entscheidung. Für die betroffenen Beschäftigten ändert sich an der Antragslage nichts; sie müssen nicht selbst tätig werden, erhalten durch die höheren Freibeträge aber einen etwas größeren geschützten Anteil ihres Einkommens. Voraussetzung für die korrekte Anwendung ist, dass die Lohnabrechnungssysteme rechtzeitig zum Stichtag auf die neuen Werte aktualisiert wurden. Versäumt ein Arbeitgeber die Umstellung, führt er zu hohe Beträge an die Gläubiger ab. Solche fehlerhaften Abführungen müssen anschließend rückabgewickelt werden, was zusätzlichen Aufwand verursacht und zu Unrecht einbehaltene Beträge betrifft, die der Beschäftigte zurückfordern kann.
In der Summe ist die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen eine turnusmäßige, aber für die Praxis wichtige Anpassung. Lohnverantwortliche sollten sicherstellen, dass ihre Abrechnungssysteme die neue Tabelle ab dem 1. Juli 2026 korrekt anwenden, die Berechnung der gestaffelten pfändbaren Beträge stimmt und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld mit ihrem gesonderten Freibetrag richtig behandelt werden. So werden die Rechte der Gläubiger gewahrt und zugleich das geschützte Existenzminimum der Beschäftigten eingehalten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Rechner-hub).