Pflegefreistellung in Österreich: Anspruch, zweite Woche und Nachweis
04.02.2025 · Quelle: oesterreich.gv.at
Wer erkrankte nahe Angehörige pflegt, hat in Österreich Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung – grundsätzlich eine Woche pro Arbeitsjahr, unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Woche.
Die Pflegefreistellung ermöglicht es Beschäftigten, der Arbeit fernzubleiben, um erkrankte nahe Angehörige zu pflegen oder zu betreuen, ohne dafür Urlaub verbrauchen zu müssen. Während der Freistellung bleibt der Entgeltanspruch erhalten. Es handelt sich also um eine bezahlte Dienstverhinderung aus einem persönlichen, in der Familie liegenden Grund, die das Gesetz ausdrücklich anerkennt und schützt.
Im Grundanspruch steht pro Arbeitsjahr in der Regel eine Woche Pflegefreistellung zu, bemessen im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Freistellung kann tageweise oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden, je nachdem, wie viel Zeit die konkrete Pflege oder Betreuung tatsächlich erfordert. Diese Flexibilität ermöglicht eine bedarfsgerechte Nutzung, ohne unnötig ganze Tage zu verbrauchen.
Erfasst sind nahe Angehörige, mit denen eine enge familiäre Beziehung besteht. Dazu zählen insbesondere im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige sowie eigene Kinder, für die teils auch ohne gemeinsamen Haushalt ein Anspruch bestehen kann. Die genaue Reichweite des Angehörigenbegriffs und die Voraussetzungen für die einzelnen Konstellationen ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine zweite Woche Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden. Diese erweiterte Freistellung ist insbesondere für die Pflege erkrankter jüngerer Kinder vorgesehen, wenn der Grundanspruch bereits ausgeschöpft ist. Die Voraussetzungen für die zweite Woche sind enger gefasst als beim Grundanspruch und an zusätzliche Bedingungen geknüpft, die erfüllt sein müssen.
Neben der Pflege erkrankter Angehöriger erfasst die Regelung auch verwandte Betreuungssituationen, etwa wenn die sonst übliche Betreuung einer wichtigen Bezugsperson für ein Kind unvorhergesehen ausfällt. Auch die notwendige Begleitung in bestimmten medizinischen Situationen kann erfasst sein. Maßgeblich ist stets, dass eine tatsächliche Verhinderung an der Arbeitsleistung aus einem dieser anerkannten Gründe vorliegt.
Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über den Grund der Pflegefreistellung verlangen, etwa eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung der zu pflegenden Person. Beschäftigte sollten die Verhinderung unverzüglich melden und den Grund glaubhaft machen können. Eine zeitnahe und nachvollziehbare Dokumentation erleichtert die Anerkennung und beugt Missverständnissen über die Berechtigung der Abwesenheit vor.
Ist der gesetzliche Anspruch auf Pflegefreistellung verbraucht, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, für weitere notwendige Pflege Urlaub zu verbrauchen oder andere Regelungen heranzuziehen. Die saubere Abgrenzung zwischen Pflegefreistellung, Urlaub und sonstigen Dienstverhinderungen ist für die korrekte Erfassung wichtig, da die einzelnen Abwesenheitsarten unterschiedlich behandelt und abgerechnet werden.
Für Betriebe empfiehlt sich, die genutzten Pflegefreistellungen je Arbeitsjahr übersichtlich zu führen, damit Grundanspruch und eine etwaige zweite Woche klar erkennbar bleiben. Eine transparente Erfassung schafft Klarheit über den verbleibenden Anspruch und unterstützt zugleich eine faire und nachvollziehbare Behandlung der betroffenen Beschäftigten in oft belastenden Situationen. Da der Anspruch an das Arbeitsjahr gebunden ist, ist auch der richtige Stichtag zu beachten, ab dem der Anspruch im neuen Arbeitsjahr wieder in vollem Umfang zur Verfügung steht.
Diese Darstellung dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Die konkreten Voraussetzungen, insbesondere für die zweite Woche und den Angehörigenkreis, ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen; bei Fragen helfen Arbeiterkammer oder fachkundige Beratung weiter.
Redaktioneller Überblick zu „Pflegefreistellung in Österreich: Anspruch, zweite Woche und Nachweis“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).