Pflegefreistellung in Österreich: Anspruch, zweite Woche und Nachweis
04.02.2025 · Quelle: oesterreich.gv.at
Wer erkrankte nahe Angehörige pflegt, hat in Österreich Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung – grundsätzlich eine Woche pro Arbeitsjahr, unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Woche.
Die Pflegefreistellung, umgangssprachlich Pflegeurlaub, ermöglicht es Beschäftigten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, der Arbeit fernzubleiben, um erkrankte nahe Angehörige zu pflegen oder zu betreuen. Der Anspruch besteht grundsätzlich im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr und ist mit Entgeltfortzahlung verbunden.
Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass die Beschäftigten wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert sind. Erfasst werden nahe Angehörige unabhängig davon, ob sie im gemeinsamen Haushalt leben. Auch die notwendige Betreuung eines Kindes wegen Ausfalls der ständigen Betreuungsperson kann den Anspruch auslösen.
Unter bestimmten Umständen besteht Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung. Erkrankt insbesondere ein Kind unter zwölf Jahren erneut und ist die erste Woche bereits vollständig verbraucht, kann eine weitere Woche im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Es muss sich dabei um einen neuen Anlassfall handeln.
Beschäftigte müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die geplante Pflegefreistellung informieren. Bei der Art des Nachweises der Pflegebedürftigkeit besteht freie Wahl: Eine bloße glaubhafte Mitteilung kann ausreichen, ebenso ein ärztliches Attest. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis verlangen, darf den Anspruch aber nicht von unzumutbaren Formalitäten abhängig machen.
Für die betriebliche Praxis ist eine klare und schnelle Erfassung der Pflegefreistellung wichtig, weil sie sich von Urlaub und Krankenstand unterscheidet und gesondert zu dokumentieren ist. Eine digitale Zeiterfassung, die Pflegefreistellung als eigene Abwesenheitsart abbildet, erleichtert die korrekte Entgeltfortzahlung und die Übersicht über den verbleibenden Anspruch.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).