Pflegefreistellung in Österreich: Bezahlte Freistellung bei krankem Kind
20.11.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Wer ein krankes Kind betreuen oder erkrankte nahe Angehörige pflegen muss, hat in Österreich Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Der Grundanspruch beträgt eine Woche pro Arbeitsjahr und schont das Urlaubskonto.
Die Pflegefreistellung ist im österreichischen Arbeitsrecht eigens geregelt und gewährt bezahlte Abwesenheit von der Arbeit, wenn nahe Angehörige erkranken und gepflegt werden müssen oder wenn die notwendige Betreuung eines Kindes anders nicht sichergestellt werden kann. Während dieser Zeit bleibt der volle Entgeltanspruch erhalten, ohne dass dafür Urlaubstage verbraucht oder vorgearbeitete Stunden eingesetzt werden müssen.
Der Grundanspruch beträgt eine Woche pro Arbeitsjahr, bemessen an der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit der beschäftigten Person. Bei der Pflege eines erkrankten Kindes unter einer bestimmten Altersgrenze kann unter weiteren Voraussetzungen eine zusätzliche Woche hinzukommen. Damit trägt das Gesetz dem erhöhten Betreuungsbedarf jüngerer Kinder Rechnung und entlastet berufstätige Eltern in akuten Krankheitssituationen spürbar.
Erfasst sind die nahen Angehörigen, insbesondere Ehe- und eingetragene Partner, Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, Kinder, Eltern und vergleichbare Bezugspersonen. Für die Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Krankenhausaufenthalt sowie für die notwendige Betreuung bei einem plötzlichen Ausfall der ständigen Betreuungsperson bestehen ergänzende Ansprüche, die das Gesetz gesondert und teils ohne Anrechnung auf das Grundkontingent vorsieht.
Die Pflegefreistellung setzt voraus, dass die Pflege oder Betreuung tatsächlich erforderlich ist und keine andere im Haushalt lebende Person sie zumutbar übernehmen kann. Die oder der Beschäftigte muss die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, damit der Betrieb disponieren kann. Auf Verlangen ist die Notwendigkeit nachzuweisen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung des betreuten Angehörigen oder Kindes.
Ist das wochenweise Grundkontingent ausgeschöpft, besteht für die weitere Betreuung eines erkrankten Kindes unter einer bestimmten Altersgrenze ein zusätzlicher gesetzlicher Anspruch. Darüber hinaus kann für notwendige Pflegezwecke unter bestimmten Voraussetzungen auch der bereits erworbene Erholungsurlaub einseitig angetreten werden, wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und keine andere Lösung für die akute Betreuungssituation zur Verfügung steht.
Der Anspruch ist nicht starr an ganze Tage gebunden. Pflegefreistellung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, wenn nur ein Teil des Arbeitstags für die Betreuung tatsächlich benötigt wird, etwa für einen Arztbesuch mit dem Kind. Verbraucht wird dann nur die tatsächlich versäumte Arbeitszeit, was eine genaue und flexible Erfassung der einzelnen Fehlzeiten im Betrieb erforderlich macht.
Für die betriebliche Praxis ist die korrekte Verbuchung entscheidend: Der verbrauchte Anteil muss vom Jahresanspruch abgezogen, das fortgezahlte Entgelt richtig berechnet und der gegebenenfalls vorgelegte Nachweis dokumentiert werden. Fehler führen zu falschen Salden und im Streitfall zu Nachforderungen oder ungerechtfertigtem Urlaubsverbrauch. Eine transparente und saubere Aufzeichnung schafft Klarheit für beide Seiten und beugt Konflikten vor.
Zu beachten ist, dass die Pflegefreistellung von anderen Freistellungstatbeständen wie der Familienhospizkarenz oder der Pflegekarenz abzugrenzen ist, die andere Voraussetzungen, Dauern und Leistungen vorsehen. Die richtige Einordnung des konkreten Anlasses entscheidet darüber, welcher Anspruch greift und wie das Entgelt zu behandeln ist; im Zweifel hilft die Arbeiterkammer bei der Klärung weiter.
Die Pflegefreistellung ist damit ein zentrales Instrument zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Sorgearbeit. Sie schützt Beschäftigte davor, in akuten Pflege- und Betreuungssituationen zwischen ihrem Einkommen und der Familie wählen zu müssen, und sichert zugleich dem Betrieb verlässliche, geregelte Abläufe in solchen Ausnahmesituationen.
Redaktioneller Überblick zu „Pflegefreistellung in Österreich: Bezahlte Freistellung bei krankem Kind“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).