Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in Österreich: Wie Beschäftigte die Betreuung Angehöriger mit dem Job vereinbaren
15.10.2026 · Quelle: Sozialministerium
Wer einen nahen Angehörigen pflegt, kann mit dem Arbeitgeber Pflegekarenz, also eine vollständige Freistellung, oder Pflegeteilzeit, also eine reduzierte Arbeitszeit, vereinbaren. Beide Formen dauern ein bis drei Monate und sind durch das Pflegekarenzgeld finanziell abgesichert.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ermöglichen es Beschäftigten, sich befristet der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen zu widmen. Bei der Pflegekarenz wird die Arbeit gänzlich ausgesetzt. Bei der Pflegeteilzeit wird die Arbeitszeit reduziert, wobei sie nicht unter zehn Wochenstunden sinken darf. Beide Formen dauern grundsätzlich zwischen einem und drei Monaten. Sie können nicht in mehrere Blöcke aufgeteilt werden, sondern sind am Stück zu nehmen.
Voraussetzung ist in der Regel, dass der zu pflegende Angehörige Pflegegeld ab einer bestimmten Stufe bezieht. Üblicherweise ist dies ab Stufe 3 der Fall, bei Demenz oder minderjährigen Angehörigen bereits ab Stufe 1. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis vor Beginn ununterbrochen eine gewisse Mindestdauer bestanden haben, grundsätzlich drei Monate. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass die Instrumente gezielt dort greifen, wo ein echter Pflegebedarf und eine gefestigte Beschäftigung vorliegen. Für Saisonbeschäftigte auf befristeten Verträgen gelten Sonderregeln.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit beruhen im Kern auf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Einen generellen Rechtsanspruch gibt es nicht; beide Seiten müssen zustimmen. In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern besteht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine kurze Pflegefreistellung von bis zu zwei, erweiterbar auf vier Wochen. Diese kurze Freistellung ist von der längeren Pflegekarenz zu unterscheiden. Für die längerfristige Betreuung bleibt die einvernehmliche Vereinbarung der Regelfall.
Für die Zeit der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Es gleicht den Einkommensentfall teilweise aus und setzt eine Vollversicherung aufgrund der vorangegangenen Beschäftigung voraus. Eine vorherige geringfügige Beschäftigung schließt den Anspruch aus, und freie Dienstnehmer sind von den Regelungen ausgenommen. Das Pflegekarenzgeld soll verhindern, dass die Betreuung eines Angehörigen zu existenziellen finanziellen Einbußen führt. Seine Höhe orientiert sich am früheren Einkommen.
Während der Vereinbarung besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, der die Beschäftigten absichert. Dieser Schutz soll verhindern, dass die Inanspruchnahme von Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu Nachteilen im Arbeitsverhältnis führt. Nach dem Ende der vereinbarten Dauer kehren die Beschäftigten grundsätzlich zu ihren früheren Bedingungen zurück. Bei der Pflegeteilzeit ist die reduzierte Arbeitszeit für die vereinbarte Dauer verbindlich. Danach gilt wieder die ursprüngliche Arbeitszeit.
Für Arbeitgeber bedeuten diese Modelle eine planbare, befristete Reduktion oder Aussetzung der Arbeitsleistung. Wichtig ist die klare schriftliche Festlegung von Beginn, Dauer und – bei der Pflegeteilzeit – der genauen reduzierten Arbeitszeit, weil daran arbeits- und sozialrechtliche Folgen hängen. Eine saubere Dokumentation der vorangegangenen Beschäftigung ist zudem Grundlage für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Insgesamt bieten Pflegekarenz und Pflegeteilzeit einen strukturierten Rahmen, um Beruf und Pflege für eine begrenzte Zeit zu vereinbaren.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit tragen dem Umstand Rechnung, dass immer mehr Beschäftigte zeitweise die Betreuung naher Angehöriger übernehmen müssen. Sie schaffen einen rechtlichen Rahmen, um Beruf und Pflege für eine begrenzte Zeit zu vereinbaren, ohne das Arbeitsverhältnis aufgeben zu müssen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur kurzen Pflegefreistellung, die bei plötzlicher Erkrankung eines nahen Angehörigen im Rahmen der Entgeltfortzahlung zusteht und sofort in Anspruch genommen werden kann. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sind demgegenüber längerfristige, vereinbarungsbasierte Instrumente für eine planbare Betreuungssituation.
Das Pflegekarenzgeld sichert den Einkommensentfall teilweise ab und setzt eine Vollversicherung aufgrund der vorangegangenen Beschäftigung voraus. Seine Höhe orientiert sich am früheren Einkommen, und es gibt ergänzende Leistungen etwa für die Kranken- und Pensionsversicherung während der Karenz. Damit wird verhindert, dass die Pflege zu dauerhaften Nachteilen in der sozialen Absicherung führt.
Für Arbeitgeber sind diese Modelle grundsätzlich planbar, weil Beginn, Dauer und – bei der Pflegeteilzeit – die reduzierte Arbeitszeit schriftlich vereinbart werden. Während der Vereinbarung besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, und nach deren Ende kehren die Beschäftigten zu ihren ursprünglichen Bedingungen zurück.
Die Rechtsgrundlagen finden sich im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und im Bundespflegegeldgesetz, ergänzt durch die Regelungen zum Pflegekarenzgeld. Weil die Voraussetzungen – etwa die geforderte Pflegegeldstufe und die Mindestbeschäftigungsdauer – im Detail anspruchsvoll sind, empfiehlt sich vor Abschluss der Vereinbarung eine Beratung bei der Arbeiterkammer oder dem Sozialministeriumservice.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Sozialministerium).