Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz (ArG/ArGV 1)
14.01.2025 · Quelle: SECO
In der Schweiz sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer dem Arbeitsgesetz unterstellten Mitarbeitenden zu dokumentieren. Die rechtliche Grundlage bilden Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) und Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1).
Die Erfassungspflicht ergibt sich aus Art. 46 ArG, wonach der Arbeitgeber alle Verzeichnisse und Unterlagen bereithalten muss, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes nötigen Angaben hervorgehen. Konkretisiert wird dies in Art. 73 ArGV 1, der festlegt, welche Daten erfasst werden müssen. Massgebend ist nicht eine bestimmte Technik, sondern dass die geleistete Arbeitszeit nachvollziehbar dokumentiert ist.
Unterstellt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmenden, für die das Arbeitsgesetz mit seinen Bestimmungen zu Arbeits- und Ruhezeiten gilt. Die Verantwortung für eine korrekte und vollständige Erfassung liegt beim Arbeitgeber – auch dann, wenn die Mitarbeitenden ihre Stunden selbst eintragen. Das Gesetz schreibt keine zentrale Stempeluhr vor; entscheidend ist die inhaltliche Vollständigkeit.
Auch bei flexiblen Modellen wie Gleitzeit oder Jahresarbeitszeit gelten dieselben Anforderungen. Flexibilität bei der Lage der Arbeitszeit entbindet nicht von der Dokumentationspflicht. Lediglich für klar definierte Sonderfälle sieht die Verordnung erleichterte Varianten vor, die in separaten Bestimmungen geregelt sind.
Der Sinn der Erfassung liegt im Gesundheitsschutz: Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten lassen sich nur überprüfen, wenn die geleistete Zeit dokumentiert ist. Die Erfassung schützt damit beide Seiten – Mitarbeitende vor Überlastung und Arbeitgeber vor späteren Streitigkeiten über geleistete Stunden.
Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich ein System, das Beginn, Ende und Pausen verlässlich und manipulationssicher abbildet. Wer die Erfassung digital führt, erfüllt die gesetzlichen Vorgaben in der Regel einfacher und kann die Unterlagen bei einer Kontrolle rasch vorlegen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).