Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz – mit Ausnahmen
10.06.2026 · Quelle: SECO
In der Schweiz besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – die Artikel 73a und 73b ArGV 1 lassen jedoch einen Verzicht oder eine vereinfachte Erfassung zu.
Wer dem Arbeitsgesetz untersteht, muss die geleistete Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und dient der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten. Grundsätzlich sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen festzuhalten.
Seit 2016 bestehen zwei Erleichterungen. Der vollständige Verzicht nach Artikel 73a ArGV 1 ist nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen möglich: Ein Gesamtarbeitsvertrag muss den Verzicht vorsehen, die betroffenen Personen müssen über grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeit mehrheitlich selbst festlegen, ein Bruttojahreseinkommen von über 120 000 Franken erzielen und individuell schriftlich zustimmen.
Die vereinfachte Erfassung nach Artikel 73b ArGV 1 steht Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten offen. Hier muss nur die geleistete tägliche Arbeitszeit festgehalten werden. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Beginn und Ende zu dokumentieren.
Wichtig: Auch bei einer Vereinbarung zur vereinfachten Erfassung können einzelne Mitarbeitende verlangen, ihre Arbeitszeit weiterhin vollständig zu erfassen. In diesem Fall muss der Betrieb ein geeignetes Instrument bereitstellen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).