Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: vollständig, vereinfacht oder mit Verzicht
16.03.2026 · Quelle: SECO
Das ArG verpflichtet Arbeitgebende, die Arbeitszeit zu dokumentieren. Je nach Funktion und betrieblicher Regelung gibt es drei Formen: vollständige Erfassung, vereinfachte Erfassung oder einen Verzicht.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus dem Arbeitsgesetz und seiner Verordnung. Festzuhalten sind unter anderem Beginn, Ende und Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einschliesslich der Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie der Pausen ab einer halben Stunde. Diese Aufzeichnungen müssen den Kontrollbehörden auf Verlangen vorgelegt werden können.
Die vollständige Erfassung ist der Grundsatz. Sie verlangt eine detaillierte Dokumentation der geleisteten Zeiten. Sie bildet die Basis dafür, dass Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen überprüfbar bleiben, und ist für den überwiegenden Teil der Arbeitsverhältnisse die massgebende Form der Aufzeichnung.
Die vereinfachte Erfassung ist möglich, wenn Mitarbeitende ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen können. Dann genügt grundsätzlich die Aufzeichnung der täglich geleisteten Arbeitszeit. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann die vereinfachte Erfassung auch individuell im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Ein vollständiger Verzicht auf die Erfassung ist nur in engen Grenzen zulässig. Er kommt für Mitarbeitende in Frage, die ihre Arbeitszeit mehrheitlich, also zu mindestens der Hälfte, selbst einteilen können und ein bestimmtes Bruttojahreseinkommen erreichen. Besteht ein Gesamtarbeitsvertrag, muss dieser den Verzicht ausdrücklich erlauben und die nötige Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung getroffen sein.
Welche Form gilt, sollte pro Mitarbeitendengruppe sauber festgelegt und dokumentiert werden. Eine flexible Zeiterfassungslösung kann unterschiedliche Modelle parallel abbilden und stellt sicher, dass die jeweils erforderlichen Angaben erfasst werden. So bleibt der Betrieb gegenüber den Arbeitsinspektoraten jederzeit auskunftsfähig.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).