Postensuchtage in Österreich: bezahlte Freizeit während der Kündigungsfrist
19.09.2025 · Quelle: Arbeiterkammer
Während einer laufenden Kündigungsfrist haben Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Jobsuche. Diese sogenannten Postensuchtage sollen den Übergang in eine neue Stelle erleichtern, ohne dass dafür Urlaub verbraucht werden muss.
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Postensuche ist im österreichischen Arbeitsrecht verankert. Er stellt sicher, dass Beschäftigte sich bereits während der laufenden Kündigungsfrist um eine neue Anstellung bemühen können, ohne dafür Urlaub verbrauchen oder unbezahlte Freizeit nehmen zu müssen. Das Entgelt läuft während dieser Zeit unverändert weiter. Der Gesetzgeber will damit den nahtlosen Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis erleichtern und Phasen der Arbeitslosigkeit möglichst vermeiden.
Das Gesetz sieht für die Postensuche einen Anspruch von mindestens einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit vor. Bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht das im Ergebnis etwa einem freien Tag pro Woche während der gesamten Kündigungsfrist. Kollektivverträge können günstigere, also längere Freistellungen vorsehen. Die konkrete Dauer hängt damit von der vereinbarten Wochenarbeitszeit und den branchenspezifischen Regelungen ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Voraussetzung ist, dass die freigestellte Zeit tatsächlich der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz dient. Der Anspruch besteht typischerweise dann, wenn die Beendigung nicht von der beschäftigten Person selbst ausgeht, also insbesondere bei einer Arbeitgeberkündigung. Bei einer Eigenkündigung ohne bereits gesicherten neuen Arbeitsplatz ist die Lage anders zu beurteilen, da der Zweck der Postensuche in diesen Fällen häufig nicht in gleicher Weise gegeben ist.
Die zeitliche Lage der Postensuchtage ist zwischen den Parteien zu vereinbaren und auf die betrieblichen Erfordernisse abzustimmen. Die Beschäftigten können die Freizeit nicht völlig willkürlich konsumieren, der Arbeitgeber darf sie aber auch nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Eine einvernehmliche, vorausschauende Planung ist daher sinnvoll, damit konkrete Vorstellungstermine wahrgenommen werden können und zugleich der Betriebsablauf nicht unnötig gestört wird.
Während der Postensuchtage besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, als ob normal gearbeitet worden wäre. Es handelt sich also um eine bezahlte Dienstfreistellung und nicht um eine Reduktion der Bezüge. Damit entsteht den Beschäftigten durch die Jobsuche kein finanzieller Nachteil. Gerade in der ohnehin belastenden Phase einer bevorstehenden Beendigung schafft diese Regelung einen wichtigen Spielraum, um sich aktiv um die berufliche Zukunft zu kümmern.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob nicht in Anspruch genommene Postensuchtage abzugelten sind. Hat der Arbeitgeber die rechtzeitige Inanspruchnahme verhindert oder grundlos verweigert, kann ein Anspruch auf Abgeltung der versäumten Freizeit bestehen. Wer die Tage hingegen aus eigenem Entschluss nicht nutzt, hat in der Regel keinen Ersatzanspruch. Daher sollte der Anspruch rechtzeitig und nachweisbar geltend gemacht werden.
Wird die beschäftigte Person während der Kündigungsfrist ohnehin vollständig dienstfrei gestellt, ist der Zweck der Postensuche bereits erfüllt; ein zusätzlicher Anspruch entfällt dann regelmäßig. Auch hier kommt es auf die konkrete Gestaltung der Freistellung an. Eine klare Vereinbarung darüber, ob und in welchem Umfang gearbeitet wird, hilft, spätere Unstimmigkeiten über die Postensuchtage von vornherein zu vermeiden.
Da Umfang und Voraussetzungen vom anwendbaren Kollektivvertrag und von der Art der Beendigung abhängen, empfiehlt sich eine genaue Prüfung im Einzelfall. Die Arbeiterkammer informiert über den konkreten Anspruch auf Postensuchtage und unterstützt bei der Durchsetzung. So lässt sich sicherstellen, dass die bezahlte Freizeit tatsächlich genutzt werden kann und keine berechtigten Ansprüche ungewollt verloren gehen.
Redaktioneller Überblick zu „Postensuchtage in Österreich: bezahlte Freizeit während der Kündigungsfrist“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).