Postensuchtage in Österreich: bezahlte Freizeit während der Kündigungsfrist
19.09.2025 · Quelle: Arbeiterkammer
Während der Kündigungsfrist haben Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Jobsuche. Diese sogenannten Postensuchtage sollen den Übergang in eine neue Stelle erleichtern.
Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, hat die beschäftigte Person während der Kündigungsfrist Anspruch auf bezahlte Freizeit, um sich um eine neue Stelle zu kümmern. Diese Freizeit wird häufig als Postensuchtage bezeichnet und dient ausdrücklich der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.
Der gesetzliche Anspruch beträgt grundsätzlich ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit während der Kündigungsfrist. Bei einer Vollzeitbeschäftigung entspricht das in etwa einem Arbeitstag pro Woche. Während dieser Zeit bleibt der Entgeltanspruch bestehen, es handelt sich also um bezahlte Freistellung.
Der Anspruch besteht in dieser Form vor allem dann, wenn die Beendigung vom Arbeitgeber ausgeht. Bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer ist der Anspruch auf Postensuchtage in der Regel nicht im selben Umfang gegeben, weil die beschäftigte Person die Beendigung selbst herbeiführt.
Die konkrete Lage der Freizeit ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen, wobei die berechtigten Interessen beider Seiten zu berücksichtigen sind. Die Freizeit darf nicht beliebig verweigert werden, sie muss aber auch tatsächlich der Stellensuche dienen und sollte im Betrieb organisierbar sein.
Kollektivverträge können günstigere Regelungen vorsehen, etwa einen höheren Umfang an Freizeit. Es lohnt sich daher, neben den gesetzlichen Grundlagen auch den anwendbaren Kollektivvertrag zu prüfen, um den vollen Anspruch zu nutzen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).