Probemonat in Österreich: Rechte und Grenzen der Probezeit
09.05.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Die Probezeit gibt beiden Seiten Gelegenheit, sich kennenzulernen. In dieser Phase kann das Arbeitsverhältnis in Österreich jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Die Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in dem beide Parteien prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Charakteristisch ist die erleichterte Auflösung: Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit, ohne Einhaltung von Fristen und ohne Begründung beendet werden.
Die zulässige Dauer der Probezeit ist gesetzlich begrenzt; im Regelfall beträgt sie maximal einen Monat. Für bestimmte Bereiche, etwa Lehrverhältnisse, gelten abweichende Regelungen. Eine Verlängerung über die zulässige Höchstdauer hinaus ist unwirksam, ebenso eine erneute Probezeit bei nahtloser Fortsetzung desselben Arbeitsverhältnisses.
Die Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden – sie entsteht nicht automatisch. Die Vereinbarung kann im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag vorgesehen sein. Fehlt eine solche Grundlage, beginnt das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit, sodass die regulären Beendigungsregeln gelten.
Auch während der Probezeit gilt das Arbeitsrecht im Übrigen vollständig: Es besteht Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt, die Arbeitszeitvorschriften sind einzuhalten, und die Sozialversicherungspflicht greift ab dem ersten Tag. Die erleichterte Auflösung betrifft ausschließlich die Beendigung, nicht die laufenden Rechte und Pflichten.
Grenzen bestehen beim Motiv der Auflösung. Auch wenn keine Begründung nötig ist, darf die Beendigung nicht aus verpönten, etwa diskriminierenden Motiven erfolgen. Eine Auflösung, die gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, kann anfechtbar sein. Besondere Schutzbestimmungen, etwa im Zusammenhang mit Mutterschutz, sind ebenfalls zu beachten.
Für die korrekte Abwicklung sind taggenaue Daten wichtig. Da die Probezeit fristgebunden ist, kommt es auf den exakten Beginn und das genaue Ende an. Eine Auflösung muss innerhalb der Probezeit erklärt werden; danach gelten die ordentlichen Beendigungsregeln mit den jeweiligen Fristen.
Endet das Arbeitsverhältnis in der Probezeit, sind die bis dahin geleisteten Arbeitsstunden, offene Überstunden und der aliquote Urlaubsanspruch korrekt abzurechnen. Eine lückenlose Arbeitszeitdokumentation erleichtert die Endabrechnung und beugt Streit über tatsächlich geleistete Stunden vor.
In der Praxis empfiehlt es sich, Beginn und Ende der Probezeit eindeutig festzuhalten und Beendigungserklärungen nachweisbar zu kommunizieren. So bleibt für beide Seiten transparent, in welchem rechtlichen Rahmen sie sich bewegen, und die kurze, aber rechtlich bedeutsame Phase wird sauber dokumentiert.
Zu unterscheiden ist die echte Probezeit vom befristeten Probearbeitsverhältnis. Bei der Probezeit kann jederzeit gelöst werden, während ein auf bestimmte Dauer befristetes Probearbeitsverhältnis grundsätzlich erst mit Fristablauf endet. Welche Variante vorliegt, hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Eine klare Formulierung im Arbeitsvertrag vermeidet Missverständnisse über die Beendigungsmöglichkeiten.
Auch eine kurze Erkrankung oder ein Urlaub verlängern die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit nicht automatisch. Da der Monat regelmäßig durchläuft, sollten beide Seiten die verbleibende Frist im Blick behalten, wenn sie eine Entscheidung über die Fortsetzung treffen wollen. Wird die Frist versäumt, geht das Arbeitsverhältnis ohne weitere Erklärung in den regulären Bestand mit ordentlichem Beendigungsregime über.
Für die Praxis ist es sinnvoll, schon vor Ablauf des Probemonats eine bewusste Entscheidung über die Fortsetzung zu treffen und diese gegebenenfalls dokumentiert zu kommunizieren. Eine Auflösung in der Probezeit bedarf zwar keiner Begründung, sollte aber nachweisbar und innerhalb der Frist erklärt werden. So vermeiden beide Seiten Unsicherheiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht und welche Regeln künftig für seine Beendigung gelten.
Redaktioneller Überblick zu „Probemonat in Österreich: Rechte und Grenzen der Probezeit“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).