Quellensteuer in der Schweiz: wer betroffen ist
04.04.2025 · Quelle: estv.admin.ch
Bei der Quellensteuer wird die Einkommenssteuer direkt vom Lohn abgezogen. Betroffen sind vor allem ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie Grenzgänger.
Die Quellensteuer ist eine besondere Form der Steuererhebung, bei der der Arbeitgeber die Steuer direkt vom Lohn abzieht und an die Steuerbehörde abliefert. Das Verfahren vereinfacht den Steuerbezug bei Personengruppen, die nicht über das ordentliche Veranlagungsverfahren erfasst werden.
Quellensteuerpflichtig sind in der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmende, die noch keine Niederlassungsbewilligung besitzen. Dies betrifft typischerweise Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung L. Personen mit Niederlassungsbewilligung C unterliegen dagegen nicht der Quellensteuer, ebenso wenig Schweizer Staatsangehörige.
Daneben werden auch Einkünfte von Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz an der Quelle besteuert. Dazu zählen etwa Grenzgänger, Wochenaufenthalter sowie bestimmte Künstler und Sportler, die in der Schweiz Einkommen erzielen (Stand 04/2025).
Die Höhe der Quellensteuer richtet sich nach kantonalen Tarifen und hängt von Faktoren wie Zivilstand, Kinderzahl und Konfession ab. Da die Tarife kantonal unterschiedlich sind, sollte der Arbeitgeber den korrekten Tarifcode der jeweiligen Person sorgfältig bestimmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung, also in der Regel der Arbeitgeber, muss den Quellensteuerabzug auf jeder Lohnabrechnung ausweisen und im Lohnausweis unter der entsprechenden Ziffer deklarieren. Eine korrekte Lohnabrechnung und Zeiterfassung bildet die Grundlage für den richtigen Abzug, gerade bei Stundenlöhnen und schwankenden Pensen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (estv.admin.ch).