Reisezeit als Arbeitszeit in Österreich: Wann Dienstreisen bezahlt werden und was aktive von passiver Reisezeit unterscheidet
09.07.2026 · Quelle: Wko
Reisezeit entsteht, wenn Beschäftigte im Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend ihren Dienstort verlassen, um an einem anderen Ort zu arbeiten. Ob und wie diese Zeit bezahlt wird, hängt entscheidend davon ab, ob während der Reise gearbeitet wird und was der anwendbare Kollektivvertrag regelt. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsort.
Reisezeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers vorübergehend an einen anderen Ort fährt, um dort tätig zu werden. Die Zeit, die am Zielort frei verfügbar ist, gilt als Freizeit und nicht als Reisezeit. Streng davon abzugrenzen ist die Wegzeit zwischen Wohnung und vertraglich vereinbartem Arbeitsort: Sie zählt im Regelfall nicht als Reisezeit und ist nur dann zu bezahlen, wenn der Kollektivvertrag ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht. Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis darüber, ob überhaupt ein Entgeltanspruch besteht.
Zentral ist die Unterscheidung von aktiver und passiver Reisezeit. Aktive Reisezeit liegt vor, wenn während der Fahrt gearbeitet wird – etwa am Laptop im Zug, bei Kundengesprächen oder wenn das Lenken des Fahrzeugs untrennbar zur Tätigkeit gehört. Diese Zeit ist normale, voll zu entlohnende Arbeitszeit. Passive Reisezeit ist dagegen das bloße Zurücklegen der Strecke ohne Arbeitsleistung; nur sie ist Reisezeit im engeren Sinn des Gesetzes. Wird während der Dienstreise vollwertige Arbeit verlangt, ist eine Vereinbarung über ein geringeres Entgelt unzulässig.
Bei der Bezahlung gilt: Fällt Reisezeit in die Normalarbeitszeit, besteht Anspruch auf volles Entgelt. Für passive Reisezeit können Kollektivvertrag oder Einzelvertrag nach ständiger Rechtsprechung ein deutlich niedrigeres Entgelt oder sogar Unentgeltlichkeit vorsehen. Fehlt eine solche Regelung, ist auch passive Reisezeit voll abzugelten, gegebenenfalls einschließlich Überstundenzuschlägen. Die Quellenlage zur passiven Reisezeit ist uneinheitlich, weil die Entlohnung stark vom jeweiligen Kollektivvertrag abhängt.
Ein Beispiel zeigt, wie unterschiedlich einzelne Kollektivverträge regeln: Im Kollektivvertrag der Reisebüro-Angestellten werden die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden passiven Reisezeiten mit 50 Prozent des Stundengehalts abgegolten, und Reisezeit am Wochenende oder Feiertag ist überhaupt nicht zu vergüten. Für die konkrete Höhe des Entgelts kommt es also immer auf den anwendbaren Kollektivvertrag und den Arbeitsvertrag an. Eine pauschale Aussage über die Bezahlung passiver Reisezeit ist deshalb nicht möglich.
Arbeitszeitrechtlich wirkt passive Reisezeit als Sonderfall: Durch sie dürfen die Höchstgrenzen von 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich überschritten werden. Das ist ein wichtiger Unterschied zur normalen Arbeitszeit, bei der diese Grenzen strikt gelten. Die tägliche Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden kann bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten – etwa im Schlafwagen – verkürzt werden, allerdings höchstens zweimal pro Kalenderwoche. Auch der Kollektivvertrag kann regeln, wann solche Erholungsmöglichkeiten als gegeben gelten.
Für Reisen während der Wochenend- und Feiertagsruhe gilt: Sie sind zulässig, wenn sie zum Erreichen des Reiseziels notwendig sind oder im Interesse der Beschäftigten liegen. Die eigentliche Ausübung der Arbeit am Zielort an einem Wochenende oder Feiertag ist hingegen nur erlaubt, wenn dafür eine eigene Ausnahme besteht. Die bloße Anreise ist also großzügiger erlaubt als die Arbeit selbst, was Betriebe bei der Planung von Wochenend-Dienstreisen beachten müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat die Grundregel, dass Wegzeiten keine Arbeitszeit sind, in seiner Rechtsprechung bestätigt, in einem Einzelfall aber aufgrund der besonderen Umstände Wegzeiten ausnahmsweise als Arbeitszeit gewertet. Die konkreten Umstände des Einzelfalls – etwa ob der Arbeitnehmer während der Fahrt Pflichten zu erfüllen hat oder die Fahrt zwingend vom Betrieb aus angetreten werden muss – können die Beurteilung also beeinflussen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine klare vertragliche oder kollektivvertragliche Regelung, die aktive und passive Reisezeit, deren Vergütungssätze und die Behandlung von Wegzeiten ausdrücklich festlegt. Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten über Entgelt und Zeitausgleich vermeiden. Gerade bei Außendienst, Montage und Projektarbeit mit häufigen Reisen ist eine saubere, nachvollziehbare Erfassung der Reise- und Arbeitszeiten für beide Seiten die beste Absicherung.
Zusammengefasst kommt es bei der Reisezeit auf drei Fragen an: Handelt es sich überhaupt um Reisezeit oder um bloße Wegzeit, wird während der Fahrt gearbeitet (aktiv) oder nicht (passiv), und was regelt der anwendbare Kollektivvertrag zur Vergütung. Erst aus dem Zusammenspiel dieser drei Punkte ergibt sich, ob und in welcher Höhe die Zeit zu bezahlen und wie sie arbeitszeitrechtlich einzuordnen ist.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Wko).