Reisezeit als Arbeitszeit nach § 20b AZG: aktive und passive Reisezeit in Österreich
11.09.2025 · Quelle: RIS
Wer dienstlich unterwegs ist, fragt sich oft, ob die Reisezeit zur Arbeitszeit zählt – § 20b AZG gibt darauf eine differenzierte Antwort.
Reisezeit im Sinne des § 20b AZG liegt vor, wenn das Reisen nicht die eigentliche Haupttätigkeit der Beschäftigten ist und sie nur hin und wieder reisen. Davon zu unterscheiden ist die Wegzeit zwischen Wohnung und vereinbartem Arbeitsort, die in der Regel nicht als Arbeitszeit gilt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen aktiver und passiver Reisezeit. Aktive Reisezeit liegt vor, wenn Beschäftigte während der Reise eine Arbeitsleistung erbringen, etwa selbst ein Fahrzeug lenken. Passive Reisezeit ist die Zeit, in der sie zwar unterwegs sind, aber während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung erbringen.
Sowohl aktive als auch passive Reisezeit zählt grundsätzlich als Arbeitszeit. Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch bei den Höchstgrenzen: Durch passive Reisezeiten können die sonst geltenden Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden, weil die Belastung geringer ist als bei aktiver Arbeit.
Bestehen während der passiven Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten – etwa die Möglichkeit, einigermaßen erholsam zu schlafen –, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Solche Verkürzungen sind allerdings nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig, damit der Erholungsschutz erhalten bleibt.
Für die Vergütung der Reisezeit sind Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag maßgeblich; sie können unterschiedliche Sätze für aktive und passive Reisezeit vorsehen. Fehlt eine gesonderte Regelung, ist die Reisezeit grundsätzlich wie reguläre Arbeitszeit zu entlohnen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).