Reisezeit als Arbeitszeit nach § 20b AZG: aktive und passive Reisezeit in Österreich
11.09.2025 · Quelle: RIS
Wer dienstlich unterwegs ist, fragt sich oft, ob die Reisezeit zur Arbeitszeit zählt. § 20b AZG gibt darauf eine differenzierte Antwort und unterscheidet vor allem danach, ob die Reise aktiv gelenkt oder bloß passiv mitgefahren wird.
Reisezeit ist jene Zeit, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb des gewöhnlichen Dienstortes für eine berufliche Fahrt aufwendet, ohne dass dabei die eigentliche Arbeitsleistung erbracht wird. § 20b AZG behandelt diese Zeit eigenständig und stellt klar, dass Reisezeit grundsätzlich Arbeitszeit im weiteren Sinn ist, jedoch hinsichtlich Höchstgrenzen und Entgelt eigenen Regeln unterliegen kann. Damit nimmt das Gesetz Rücksicht darauf, dass eine Fahrt die Arbeitskraft sehr unterschiedlich beansprucht.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Reisezeit. Aktive Reisezeit liegt vor, wenn die beschäftigte Person das Fahrzeug selbst lenkt oder während der Fahrt andere Arbeitsleistungen erbringt. Diese Zeit wird wie reguläre Arbeitszeit behandelt und ist auf die täglichen und wöchentlichen Höchstgrenzen voll anzurechnen, weil hier eine echte Inanspruchnahme der Arbeitskraft stattfindet. Das Lenken eines Fahrzeugs verlangt volle Aufmerksamkeit und ist daher den übrigen Tätigkeiten gleichgestellt.
Passive Reisezeit besteht dagegen, wenn die Person lediglich als Mitfahrerin transportiert wird, etwa im Zug, im Flugzeug oder als Beifahrerin im Auto. Da hier keine konkrete Tätigkeit verlangt wird und sich die Person grundsätzlich ausruhen könnte, lässt das Gesetz eine Ausdehnung der zulässigen Gesamtzeit zu. Unter den Voraussetzungen des § 20b kann die Arbeitszeit über die sonst geltenden Grenzen hinaus verlängert werden, sofern die erforderlichen Ruhezeiten gewahrt bleiben und die Belastung zumutbar ist.
Für das Entgelt gilt: Reisezeit ist grundsätzlich abzugelten, doch kann der Kollektivvertrag oder die Einzelvereinbarung für passive Reisezeit ein gesondertes, mitunter niedrigeres Entgelt vorsehen. Eine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts ist dabei nicht zulässig. Aktive Reisezeit ist dagegen regelmäßig wie normale Arbeitszeit, gegebenenfalls samt Überstundenzuschlägen, zu vergüten, weil sie sich von gewöhnlicher Tätigkeit nicht unterscheidet. Die richtige Einordnung wirkt sich somit unmittelbar auf den Lohn aus.
In der Praxis sorgt die Abgrenzung häufig für Streit, etwa bei Monteurinnen, Außendienstmitarbeitern oder im Baugewerbe. Wer mit dem Firmenfahrzeug zur Baustelle fährt und dieses selbst lenkt, leistet aktive Reisezeit. Sitzt dieselbe Person als Beifahrerin daneben, kann passive Reisezeit vorliegen. Auch Wartezeiten zwischen Reiseabschnitten und die Frage, ob die Anreise vom Wohnort oder vom Betrieb aus erfolgt, spielen eine Rolle. Eine saubere Dokumentation der jeweiligen Rolle ist daher unverzichtbar.
Ergänzend ist zu beachten, dass viele Kollektivverträge die Reisezeit konkretisieren und etwa Wegzeitvergütungen, Taggelder, Nächtigungsgelder oder Pauschalen regeln. Diese branchenspezifischen Bestimmungen gehen den allgemeinen Grundsätzen häufig vor, soweit sie für die Beschäftigten günstiger sind. Arbeitgeber sollten deshalb stets den einschlägigen Kollektivvertrag heranziehen, bevor sie Reisezeiten abrechnen, da andernfalls leicht zu niedrig oder gar nicht abgerechnet wird und Ansprüche offen bleiben.
Werden Reisezeiten nicht oder falsch erfasst, drohen Nachforderungen, weil im Streitfall die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber liegt. Auch arbeitszeitrechtliche Höchstgrenzen können verletzt werden, wenn Anreise und eigentliche Tätigkeit zusammengerechnet werden müssen und in Summe die zulässige Tagesarbeitszeit übersteigen. Eine verlässliche Erfassung schützt beide Seiten und schafft die Grundlage für eine rechtssichere Vergütung sowie für die Einhaltung der Ruhezeiten.
Zusammengefasst verlangt § 20b AZG, dass Betriebe jede Dienstreise differenziert betrachten: Wer lenkt, wer fährt mit, wie lange dauert die Fahrt und welche kollektivvertraglichen Sonderregeln greifen. Nur wenn diese Faktoren festgehalten werden, lassen sich Arbeitszeitgrenzen, Ruhezeiten und Entgelt korrekt bestimmen. Eine strukturierte Reisezeiterfassung ist damit nicht nur eine Frage der Vergütung, sondern auch ein Beitrag zur Gesundheit und zur Rechtssicherheit im Unternehmen.
Redaktioneller Überblick zu „Reisezeit als Arbeitszeit nach § 20b AZG: aktive und passive Reisezeit in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).