Reisezeit und Wegzeit als Arbeitszeit in Österreich (§ 20b AZG)
14.04.2026 · Quelle: RIS
Ob Fahrtzeiten zur Arbeitszeit zählen, hängt in Österreich davon ab, ob es sich um Reisezeit im Dienst oder um die alltägliche Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Maßstab dafür ist § 20b des Arbeitszeitgesetzes (AZG).
§ 20b AZG regelt die Reisezeit, also jene Zeit, in der Beschäftigte über Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte unterwegs sind, ohne ihre eigentliche arbeitsvertragliche Tätigkeit auszuüben. Diese Reisezeit gilt grundsätzlich als Arbeitszeit und ist damit für die Frage der Höchstgrenzen und Ruhezeiten zu berücksichtigen, wird hinsichtlich der Vergütung und einzelner Schutzbestimmungen jedoch teilweise gesondert behandelt.
Davon zu unterscheiden ist die gewöhnliche Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie zählt im Regelfall nicht zur Arbeitszeit, weil sie der privaten Sphäre der Beschäftigten zugerechnet wird. Erst wenn Beschäftigte auf dienstliche Anordnung einen anderen, vom üblichen Arbeitsweg abweichenden Einsatzort anfahren, kann der über den normalen Arbeitsweg hinausgehende Anteil als Reisezeit zu werten sein. Die Abgrenzung erfordert daher stets einen Vergleich mit dem gewöhnlichen täglichen Arbeitsweg.
Innerhalb der Reisezeit ist die aktive von der passiven Variante zu unterscheiden. Wer das Fahrzeug selbst lenkt oder während der Fahrt eine Arbeitsleistung erbringt, leistet aktive Reisezeit, die grundsätzlich wie normale Arbeitszeit zu behandeln ist. Wer hingegen nur als Beifahrer oder Fahrgast mitfährt, ohne zu arbeiten, leistet passive Reisezeit, die hinsichtlich Vergütung und teilweise auch hinsichtlich der Anrechnung abweichend geregelt sein kann.
Die Vergütung der Reisezeit ergibt sich nicht allein aus dem AZG, sondern wesentlich aus Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Diese können eigene Abgeltungssätze für aktive und passive Reisezeiten vorsehen, etwa einen reduzierten Satz für reine Mitfahrzeiten. Solche Regelungen dürfen die zwingenden gesetzlichen Schutzbestimmungen zur Arbeitszeit zwar konkretisieren, sie aber nicht unterlaufen oder die geleistete Zeit gänzlich unberücksichtigt lassen.
Auch wenn Reisezeit als Arbeitszeit gilt, eröffnet § 20b unter bestimmten Voraussetzungen Spielräume hinsichtlich der zulässigen Höchstgrenzen und der Ruhezeiten. So kann die tägliche Ruhezeit bei Reisetätigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben angepasst oder verkürzt werden, sofern ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Diese Flexibilität soll längere Dienstreisen praktikabel machen, ohne den grundlegenden Erholungsschutz dauerhaft auszuhebeln.
Praktisch relevant ist die Abgrenzung etwa im Außendienst, bei Montage-, Service- und Lieferfahrten oder bei Schulungen an einem anderen Ort. Entscheidend ist stets, ob die Fahrt auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgt und ob während der Fahrt eine Arbeitsleistung erbracht wird. Bei wechselnden Einsatzorten ohne festen Betriebssitz stellt sich zudem die Frage, ab welchem Punkt die anrechenbare Zeit beginnt, was häufig kollektivvertraglich geregelt ist.
Eine korrekte Trennung von Arbeits-, Reise- und Wegzeit ist wichtig, weil sie sich unmittelbar auf die Höchstarbeitszeit, die Ruhezeiten, etwaige Zuschläge und das Entgelt auswirkt. Fehlende oder unklare Aufzeichnungen führen in der Praxis häufig zu Streit über die Bewertung einzelner Stunden und über die Frage, ob die zulässigen Grenzen eingehalten wurden. Eine lückenlose Erfassung schafft hier Klarheit und beugt Konflikten vor.
Da die konkrete Behandlung stark vom anwendbaren Kollektivvertrag abhängt, empfiehlt sich im Zweifel eine Klärung anhand der einschlägigen Bestimmungen und gegebenenfalls eine fachkundige Beratung. Verbindliche Grundlage bleiben das AZG sowie der jeweils geltende Kollektivvertrag.
Redaktioneller Überblick zu „Reisezeit und Wegzeit als Arbeitszeit in Österreich (§ 20b AZG)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).