Resturlaub: Verfall, Auszahlung und Kündigung 2026
13.05.2026 · Quelle: Arbeitsrechte.de
Wenn das Jahr sich dem Ende nähert, taucht in vielen Betrieben dieselbe Frage auf: Was passiert mit dem Resturlaub? Verfällt er, muss er ausgezahlt werden, und was gilt, wenn jemand das Unternehmen verlässt? Für Arbeitgeber lohnt es sich, die Grundregeln zu kennen, denn ein sauberer Umgang mit offenen Urlaubstagen erspart Diskussionen und finanzielle Risiken.
Grundsätzlich soll Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Bleiben am Jahresende noch Tage übrig, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden. Üblich ist eine Übertragung etwa bis zum Frühjahr, wenn betriebliche oder persönliche Gründe den vollständigen Abbau verhindert haben. Entscheidend ist, dass Resturlaub nicht automatisch unbegrenzt erhalten bleibt, aber auch nicht stillschweigend einfach wegfällt.
Der wohl wichtigste Punkt für Arbeitgeber ist die sogenannte Mitwirkungsobliegenheit. Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten rechtzeitig und klar darauf hingewiesen hat, dass noch Tage offen sind und diese andernfalls verfallen können. Wer diesen Hinweis unterlässt, riskiert, dass sich Urlaubsansprüche über Jahre ansammeln, statt zum erwarteten Zeitpunkt zu verfallen.
Eine Auszahlung von Urlaub kommt im laufenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht in Betracht, weil Erholungsurlaub tatsächlich der Erholung dienen soll. Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis endet: Können offene Tage bis zum Austritt nicht mehr genommen werden, sind sie finanziell abzugelten. Bei einer Kündigung mit Freistellung wird der Resturlaub häufig in der Freistellungsphase verrechnet.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsrechte.de).