Resturlaub: Wann verfällt er? Arbeitsrecht 2026
20.01.2026 · Quelle: Arbeitsvertrag.org
Am Jahresende stellt sich in vielen Betrieben dieselbe Frage: Was passiert mit Urlaubstagen, die noch nicht genommen wurden? Rund um den Resturlaub halten sich überholte Vorstellungen, die für Arbeitgeber wie Beschäftigte zum Risiko werden können – vor allem die Annahme, nicht genommener Urlaub verfalle stets automatisch zum Jahreswechsel.
Grundsätzlich ist der Erholungsurlaub auf das laufende Kalenderjahr bezogen und soll möglichst innerhalb dieses Jahres genommen werden. Eine Übertragung in das Folgejahr ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn betriebliche Gründe oder Gründe in der Person der beschäftigten Person der rechtzeitigen Inanspruchnahme entgegenstanden. Der übertragene Urlaub ist dann in einem begrenzten Zeitraum zu Beginn des neuen Jahres zu nehmen.
Die in den vergangenen Jahren gefestigte Entwicklung betont jedoch eine wichtige Pflicht des Arbeitgebers: Er muss seine Beschäftigten in die Lage versetzen, ihren Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dazu gehört, rechtzeitig und klar auf bestehende Urlaubsansprüche und einen möglichen Verfall hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Urlaub gerade nicht ohne Weiteres verfallen.
Für die Praxis heißt das, dass der automatische Verfall zum Jahresende keineswegs die Regel ist. Wer als Arbeitgeber sicherstellen möchte, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende oder am Ende der Übertragungsfrist tatsächlich verfällt, muss zuvor aktiv geworden sein – nämlich durch rechtzeitige, nachweisbare Hinweise an die Belegschaft.
Genau hier zahlt sich eine saubere Erfassung aus. Wer Urlaubsansprüche, genommene Tage und Resturlaub fortlaufend dokumentiert, erkennt frühzeitig, bei wem noch Tage offen sind, und kann rechtzeitig erinnern. Das schützt Beschäftigte vor dem Verlust von Urlaub und Arbeitgeber vor unerwartet hohen Ansprüchen, die sich über die Jahre ansammeln.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsvertrag.org).