Rufbereitschaft nach § 20a AZG: Wann Bereitschaft zur Arbeitszeit zählt
22.05.2025 · Quelle: RIS
Rufbereitschaft bedeutet, erreichbar zu sein, ohne aktiv zu arbeiten. Arbeitszeitrechtlich ist sie ein Sonderfall, der unter anderem in § 20a AZG geregelt ist.
Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer außerhalb ihrer Arbeitszeit an einem selbst gewählten, dem Arbeitgeber bekannten Ort aufhalten und erreichbar bleiben, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Der entscheidende Unterschied zur Arbeitsbereitschaft besteht darin, dass die Person ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei bestimmen kann und nicht an die Arbeitsstätte gebunden ist. Diese Bewegungsfreiheit prägt die arbeitszeitrechtliche Behandlung der Rufbereitschaft maßgeblich.
Während der reinen Rufbereitschaft – also der Zeit des bloßen Wartens auf einen möglichen Abruf – liegt grundsätzlich keine Arbeitszeit im engeren Sinn vor. Diese Wartezeit wird in der Regel nicht wie volle Arbeitszeit behandelt, sondern gesondert, häufig durch eine pauschale Abgeltung nach Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Beschäftigten während der bloßen Bereitschaft über ihre Zeit weitgehend frei verfügen können.
Sobald der Arbeitnehmer im Rahmen der Rufbereitschaft tatsächlich tätig wird – etwa zu einem Einsatz gerufen wird oder per Telefon ein Problem löst –, gilt die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit. Diese Einsatzzeiten sind vollständig zu erfassen und zählen für die Berechnung der Höchstarbeitszeiten sowie der Mehr- und Überstunden mit. Auch die Wegzeiten zu einem auswärtigen Einsatz können je nach Konstellation arbeitszeitrechtlich zu berücksichtigen sein.
Das Gesetz begrenzt die zulässige Häufigkeit der Rufbereitschaft. Rufbereitschaft darf nur an einer bestimmten Anzahl von Tagen innerhalb eines festgelegten Zeitraums vereinbart werden; durch Kollektivvertrag kann der zulässige Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen erweitert werden. Diese Begrenzung soll verhindern, dass die ständige Erreichbarkeit zur dauerhaften Belastung wird und den Erholungswert der arbeitsfreien Zeit dauerhaft entwertet.
Auch bei Rufbereitschaft sind die gesetzlichen Ruhezeiten zu beachten. Wird die tägliche Ruhezeit durch einen tatsächlichen Einsatz unterbrochen, stellt sich die Frage des Ausgleichs der dadurch verkürzten Ruhezeit. Das Zusammenspiel von Rufbereitschaft, konkreten Einsatzzeiten und den Ruhezeiten ist sorgfältig zu prüfen, damit die gesetzlichen Erholungsansprüche gewahrt bleiben und nicht durch häufige nächtliche Abrufe ausgehöhlt werden.
Die Abgrenzung zur Arbeitsbereitschaft ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Anders als bei der Arbeitsbereitschaft, bei der die Anwesenheit am vorgegebenen Arbeitsplatz verlangt wird und die deshalb voll als Arbeitszeit zählt, lässt die Rufbereitschaft die freie Wahl des Aufenthaltsorts zu. Diese Unterscheidung entscheidet unmittelbar über die arbeitszeitrechtliche Behandlung und über die Frage, welche Zeiten als Arbeitszeit anzurechnen sind.
Für die korrekte Behandlung ist eine getrennte Erfassung von bloßen Bereitschaftszeiten und tatsächlichen Einsatzzeiten unerlässlich. Nur so lassen sich die Pauschalen für die Bereitschaft und die volle Vergütung der tatsächlichen Einsätze zutreffend abrechnen und zugleich die Einhaltung der Höchstgrenzen zuverlässig überwachen. Eine pauschale Behandlung ohne genaue Erfassung der Einsätze birgt das Risiko von Fehlern bei Vergütung und Arbeitszeitgrenzen.
Verstöße, etwa eine zu häufige Anordnung von Rufbereitschaft oder die fehlende Berücksichtigung der Einsatzzeiten bei den Höchstgrenzen und Ruhezeiten, können verwaltungsstrafrechtliche Folgen haben. Eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation schützt beide Seiten: den Arbeitgeber vor Strafen und Nachforderungen, die Beschäftigten vor der unbezahlten Leistung von Einsätzen während ihrer eigentlich arbeitsfreien Zeit.
Redaktioneller Überblick zu „Rufbereitschaft nach § 20a AZG: Wann Bereitschaft zur Arbeitszeit zählt“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).