Rufbereitschaft nach § 20a AZG: Wann Bereitschaft zur Arbeitszeit zählt
22.05.2025 · Quelle: RIS
Rufbereitschaft bedeutet, erreichbar zu sein, ohne aktiv zu arbeiten – arbeitszeitrechtlich ist sie ein Sonderfall.
Bei der Rufbereitschaft halten sich Beschäftigte außerhalb der Arbeitsstätte bereit, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Sie können sich frei bewegen und ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen, müssen aber erreichbar sein und im Anlassfall innerhalb einer angemessenen Zeit zur Verfügung stehen.
Die Zeit der bloßen Rufbereitschaft zählt nach österreichischem Recht in der Regel nicht zur Arbeitszeit, solange keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird. Erst wenn die Beschäftigten tatsächlich tätig werden, etwa bei einem Einsatz nach einem Anruf, gilt diese aktive Zeit als Arbeitszeit.
§ 20a AZG begrenzt die Vereinbarung von Rufbereitschaft. Sie darf nur an einer beschränkten Zahl von Tagen pro Monat vereinbart werden, um eine übermäßige Dauerbelastung zu vermeiden. Kollektivverträge können den zulässigen Rahmen und die Abgeltung näher ausgestalten.
Die Rufbereitschaft ist klar von der Arbeitsbereitschaft zu unterscheiden. Während die Arbeitsbereitschaft am vom Arbeitgeber bestimmten Ort stattfindet und voll als Arbeitszeit gilt, erlaubt die Rufbereitschaft eine freiere Lebensgestaltung und wird grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gewertet.
Für die Vergütung der Rufbereitschaft sind in erster Linie Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag maßgeblich. Häufig wird für die reine Bereitschaft eine pauschale Abgeltung vorgesehen, während die tatsächlichen Einsätze als Arbeitszeit gesondert zu entlohnen sind.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).