Ruhepausen nach dem AZG: 30 Minuten Pause ab sechs Stunden Arbeitszeit
19.04.2023 · Quelle: RIS
Wer länger als sechs Stunden arbeitet, hat in Österreich Anspruch auf mindestens 30 Minuten Ruhepause.
Dauert die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren, damit keine zu langen ununterbrochenen Arbeitsblöcke entstehen.
Bei der Ruhepause muss es sich um echte Freizeit handeln. Die Beschäftigten müssen über diese Zeit frei verfügen können und ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen. Ist jemand während der Pause weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet oder muss erreichbar bleiben, handelt es sich nicht um eine echte Ruhepause.
Die 30-Minuten-Pause kann aufgeteilt werden, etwa in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei Pausen zu je 10 Minuten. Voraussetzung ist in der Regel, dass die einzelnen Pausenteile eine bestimmte Mindestdauer nicht unterschreiten und betriebliche oder kollektivvertragliche Regelungen dies vorsehen.
Ruhepausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind daher in der Regel nicht zu bezahlen. Sie verlängern den täglichen Aufenthalt im Betrieb, ohne als geleistete Arbeitszeit zu gelten. Eine saubere Trennung zwischen Arbeitszeit und Pausenzeit ist für die korrekte Abrechnung wichtig.
Die Ruhepause ist von der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit zu unterscheiden. Während die Ruhepause innerhalb des Arbeitstags liegt, sind die Ruhezeiten die längeren Erholungsphasen zwischen den Arbeitstagen und am Wochenende. Für Jugendliche und einzelne Branchen gelten teils strengere Pausenregelungen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).