Sachbezug: Essenszuschuss durch Arbeitgeber steigt 2027
07.09.2026 · Quelle: Handwerksblatt
Ob kostenloses Kantinenessen, ein digitaler Essensgutschein oder eine vom Betrieb gestellte Wohnung: Solche Leistungen sind lohnsteuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteile. Bewertet werden sie nicht mit dem Marktpreis, sondern mit amtlichen Sachbezugswerten – und die sollen 2027 steigen.
Sachbezugswerte sind pauschale Beträge, mit denen der Gesetzgeber unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft bewertet, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt. Sie ersparen es den Betrieben, für jede einzelne Mahlzeit oder Unterkunft den tatsächlichen Marktwert zu ermitteln. Stattdessen wird der einheitliche Sachbezugswert angesetzt, der dann als geldwerter Vorteil dem steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet wird. Festgelegt werden die Werte in der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die das Bundesarbeitsministerium jährlich an die Preisentwicklung anpasst. Die Sachbezugswerte betreffen damit sehr viele Betriebe: vom Handwerksbetrieb mit Verpflegung auf der Baustelle über die Werkskantine bis hin zu Unternehmen, die Beschäftigten Zuschüsse zum Mittagessen zahlen.
Für das Jahr 2027 soll der monatliche Gesamtwert der Verpflegung von bisher 345 Euro auf 355 Euro steigen. Dieser Gesamtwert gliedert sich in drei Bestandteile: 73 Euro entfallen auf das Frühstück, jeweils 141 Euro auf das Mittag- und das Abendessen. Für die praktische Abrechnung werden diese Monatswerte auf den einzelnen Kalendertag heruntergerechnet. Daraus ergeben sich 2,43 Euro für das Frühstück und je 4,70 Euro für Mittag- und Abendessen. Nimmt ein Beschäftigter alle drei Mahlzeiten in Anspruch, wird pro Kalendertag ein geldwerter Vorteil von 11,83 Euro angesetzt. Der neue Verpflegungswert gilt ausdrücklich auch für Jugendliche und Auszubildende, bei denen Verpflegung im Rahmen der Ausbildung häufig gestellt wird.
Auch der Wert für eine kostenlos oder verbilligt überlassene Unterkunft soll steigen, und zwar von 285 Euro auf 289 Euro im Monat. Das entspricht einem Tageswert von 9,63 Euro gegenüber bisher 9,50 Euro. Für bestimmte Konstellationen gelten Abschläge: Wird der Beschäftigte in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, vermindert sich der Unterkunftswert um 15 Prozent. Führt der pauschale Sachbezugswert im Einzelfall zu einem unbilligen Ergebnis, kann alternativ der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden. Damit bleibt eine gewisse Flexibilität, falls die Pauschale den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird.
Von besonderer Bedeutung für viele Arbeitgeber ist der steuerbegünstigte Essenszuschuss. Betriebe können ihren Beschäftigten pro Arbeitstag einen Zuschuss zu Mahlzeiten gewähren – klassisch über Essensmarken, zunehmend über digitale Essensgutscheine oder Apps. 2027 liegt der höchstmögliche steuerbegünstigte Betrag bei 7,80 Euro je Arbeitstag, nach bisher 7,67 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem amtlichen Sachbezugswert für das Mittagessen und einem zusätzlichen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 Euro. Wichtig ist die Reihenfolge: Der zusätzliche Zuschuss kann erst dann genutzt werden, wenn der Sachbezugswert vollständig geleistet wird. Für Arbeitgeber ist der Essenszuschuss ein attraktives Instrument, weil er den Beschäftigten einen spürbaren Mehrwert bietet, ohne voll versteuert werden zu müssen – vorausgesetzt, die arbeitstägliche Zuordnung stimmt.
Hintergrund der Anpassung ist die allgemeine Preisentwicklung. Maßgeblich ist der Zeitraum von Juli 2025 bis Juni 2026. In diesen zwölf Monaten stiegen die Verbraucherpreise für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen um 3,1 Prozent, die Preise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 1,3 Prozent. Die unterschiedliche Teuerung erklärt, warum der Verpflegungswert stärker steigt als der Unterkunftswert. Die Fortschreibung anhand der Verbraucherpreise ist das übliche Verfahren und sorgt dafür, dass die Sachbezugswerte den realen Kosten einigermaßen folgen.
Rechtlich sind die Werte für 2027 noch nicht endgültig. Das Bundesarbeitsministerium hat die geplanten Beträge Anfang September 2026 veröffentlicht. Damit die entsprechende Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung in Kraft treten kann, fehlen noch die Zustimmung des Bundesrates und die abschließende Verkündung. Der Beschluss ist für den Spätherbst vorgesehen, das Inkrafttreten für den 1. Januar 2027. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die geplanten Sachbezugswerte nur selten nachträglich korrigiert werden. Lohnverantwortliche können sich daher bereits auf die genannten Beträge einstellen, sollten die endgültige Verkündung aber abwarten, bevor sie Abrechnungen final festschreiben.
Für die Lohnabrechnung bedeuten die neuen Werte vor allem eines: Ab Januar 2027 müssen die aktualisierten Sachbezugswerte in allen Fällen angesetzt werden, in denen Verpflegung oder Unterkunft gestellt wird. Das betrifft die monatliche Bewertung des geldwerten Vorteils ebenso wie die tagesgenaue Abrechnung von Essenszuschüssen. Entscheidend ist dabei die korrekte Zuordnung zu den tatsächlichen Arbeits- und Anwesenheitstagen, denn ein arbeitstäglicher Zuschuss darf nur für Tage gewährt werden, an denen der Beschäftigte auch gearbeitet hat. An Urlaubs-, Krankheits- oder reinen Homeoffice-Tagen ohne Verpflegungsanspruch entfällt der Ansatz entsprechend. Eine saubere Dokumentation der Arbeitstage ist damit nicht nur eine Frage der Ordnung, sondern Voraussetzung für eine korrekte und prüfungssichere Abrechnung der Sachbezüge.
Unterm Strich ist die Anhebung der Sachbezugswerte 2027 eine moderate, preisgetriebene Routineanpassung. Für Arbeitgeber mit Werksverpflegung, Kantine oder Essenszuschuss lohnt es sich, die neuen Beträge rechtzeitig in die Entgeltsysteme zu übernehmen und die arbeitstägliche Zuordnung zu überprüfen, damit die steuerlichen Vorteile voll genutzt und zugleich Fehler vermieden werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Handwerksblatt).