Sanktionen bei fehlender Arbeitszeiterfassung (Schweiz)
05.02.2025 · Quelle: SECO
Wer die Arbeitszeit nicht oder nur mangelhaft erfasst, riskiert in der Schweiz Bussen und behördliche Massnahmen. Das Arbeitsgesetz sieht ein abgestuftes Verfahren vor, das bei wiederholter Missachtung bis zur Strafanzeige reichen kann.
Stellt das kantonale Arbeitsinspektorat eine fehlende oder mangelhafte Erfassung fest, fordert es den Arbeitgeber zunächst auf, die Vorschriften innert Frist einzuhalten. Diese Aufforderung stützt sich auf die Vollzugsbestimmungen des Arbeitsgesetzes und gibt dem Betrieb Gelegenheit zur Nachbesserung.
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung nicht nach, erlässt die Behörde eine formelle Verfügung. Diese kann mit einer Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verbunden werden. Damit erhöht sich der Druck, die Erfassung tatsächlich einzuführen.
Wird auch die Verfügung missachtet, droht eine Strafanzeige und in der Folge eine Busse. Das Arbeitsgesetz enthält eigene Strafbestimmungen für Verstösse gegen seine Vorschriften. Die konkrete Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer des Verstosses sowie nach Verschulden.
Bei besonders schweren Verstössen, etwa wenn die Gesundheit der Mitarbeitenden ernsthaft gefährdet ist, sind weitergehende Massnahmen bis hin zu einschneidenden betrieblichen Anordnungen denkbar. Solche Schritte bleiben aber Ausnahmefällen vorbehalten.
Neben den behördlichen Folgen kann eine fehlende Erfassung auch zivilrechtliche Nachteile haben. In Streitigkeiten über geleistete Überstunden fehlt dem Arbeitgeber ohne Aufzeichnungen häufig die Beweisgrundlage, was sich zu seinen Ungunsten auswirken kann.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).