Schichtarbeit und Schichtwechsel: Vorgaben des Arbeitsgesetzes
24.04.2025 · Quelle: SECO
Bei Schichtarbeit lösen sich mehrere Gruppen am gleichen Arbeitsplatz nach Plan ab. Das ArG schreibt vor, wann ein Schichtwechsel nötig ist und wann eine Bewilligung verlangt wird.
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehr Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem festen Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Typisch ist die Ablösung am selben Posten, sodass der Betrieb über einen längeren Tageszeitraum oder rund um die Uhr arbeiten kann.
Solange in zwei Schichten am Tag und am Abend ohne Nachtanteil gearbeitet wird, ist dies grundsätzlich ohne Bewilligung möglich. Sobald jedoch Nachtarbeit hinzukommt, etwa bei drei oder mehr Schichten, wird der Betrieb bewilligungspflichtig. Massgebend ist also, ob die Schichten in die geschützte Nachtzeit hineinreichen.
Das Gesetz verlangt einen regelmässigen Wechsel der Schichten. Grundsätzlich ist spätestens nach sechs Wochen ein Schichtwechsel vorzunehmen, damit nicht dieselbe Person dauerhaft die ungünstigste Schichtlage trägt. Mit dem Einverständnis der Betroffenen und unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Wechsel verzichtet werden.
Bei der Gestaltung der Schichtpläne sind die übrigen Schutzbestimmungen weiterhin einzuhalten. Dazu gehören die tägliche Ruhezeit, die Pausen sowie die Höchstarbeitszeit. Ein Schichtplan muss so aufgebaut sein, dass zwischen den Schichten genügend Erholung liegt und die wöchentlichen Grenzen nicht überschritten werden.
Da Schichtbetriebe komplexe Pläne führen, ist eine elektronische Zeiterfassung besonders wertvoll. Sie kann automatisch prüfen, ob Ruhezeiten gewahrt bleiben, ob der Schichtwechsel fristgerecht erfolgt und ob die Höchstarbeitszeit eingehalten wird. Das reduziert den Planungsaufwand und sichert die Einhaltung des Gesetzes.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).