Schriftform bei der Kündigung: warum die E-Mail-Kündigung unwirksam ist
18.06.2024 · Quelle: Gesetze im Internet
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist an eine besondere Form gebunden. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, und zwar in einer Weise, die formlose elektronische Erklärungen ausschließt. Wer diese Form nicht einhält, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Schriftform bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erklärung auf einem Dokument festgehalten und eigenhändig unterschrieben sein muss. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger-Nachricht, SMS oder über andere rein digitale Kanäle genügt diesen Anforderungen nicht. Auch ein eingescanntes Dokument oder eine einfache elektronische Erklärung erfüllen die strenge Form regelmäßig nicht.
Der Sinn dieser Strenge liegt im Schutz und in der Klarheit. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine weitreichende Entscheidung. Die Schriftform soll vor übereilten Erklärungen warnen, Beweissicherheit schaffen und sicherstellen, dass eindeutig feststeht, wer wann gegenüber wem gekündigt hat. Diese Funktionen erfüllt eine formlose Nachricht nicht in gleichem Maße.
Die Folge eines Formfehlers ist gravierend: Eine nicht formgerechte Kündigung ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann unverändert fort, mit allen Pflichten zur Beschäftigung und zur Vergütung. Wer sich auf eine per E-Mail ausgesprochene Kündigung verlässt, kann böse überrascht werden, weil sie schlicht keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Für die Praxis bedeutet das, jede Kündigung als unterschriebenes Originaldokument zu erstellen und nachweisbar zu übergeben. Wichtig ist auch der Zugang: Die Erklärung muss den Empfänger erreichen, und der Zeitpunkt des Zugangs ist häufig entscheidend für Fristen. Eine saubere Dokumentation von Erstellung, Übergabe und Zugang schützt vor späteren Streitigkeiten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).