Sieben-Tage-Frist und zwei Jahre Aufbewahrung: die Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz
15.01.2026 · Quelle: BMAS
Die Dokumentationspflicht nach dem MiLoG verlangt, die Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.
Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber bestimmter Branchen und bei Minijobbern dazu, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags erstellt werden.
Die Unterlagen sind anschließend mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Eine begleitende Verordnung (MiLoDokV) sieht Erleichterungen vor, etwa bei höheren Monatsentgelten. Ziel ist, die Einhaltung des Mindestlohns für den Zoll überprüfbar zu machen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (BMAS).