Sonderurlaub und Dienstfreistellung in Österreich: bezahlt frei bei wichtigen Anlässen
28.09.2023 · Quelle: oesterreich.gv.at
Bei wichtigen persönlichen Anlässen wie Hochzeit, Todesfall oder Umzug besteht in Österreich häufig Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung. Grundlage sind gesetzliche Regelungen und Kollektivverträge.
Wenn Beschäftigte durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert sind, behalten sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit den Anspruch auf das Entgelt. Diese sogenannte Dienstverhinderung ist für Angestellte und für Arbeiter jeweils gesetzlich verankert und wird umgangssprachlich oft als Sonderurlaub bezeichnet.
Zu den anerkannten wichtigen Gründen zählen typischerweise die eigene Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger, die Geburt eines eigenen Kindes, ein Wohnungswechsel sowie behördliche oder gerichtliche Ladungen. Maßgeblich ist, dass der Anlass die Person unmittelbar betrifft und die Verhinderung nicht selbst verschuldet ist.
Die Dauer der bezahlten Freistellung richtet sich nach dem Anlass und ist auf eine angemessene, eher kurze Zeit beschränkt. In der Praxis werden etwa für die eigene Hochzeit, für Todesfälle oder für einen Umzug einige Tage gewährt, wobei sich der genaue Umfang nach den Umständen des Einzelfalls bemisst.
Eine wichtige Rolle spielen Kollektivverträge. Sie konkretisieren häufig, welche Anlässe als wichtige Gründe gelten und wie viele Tage dafür jeweils zustehen. Dadurch kann der Anspruch je nach Branche unterschiedlich ausgestaltet sein, weshalb stets der einschlägige Kollektivvertrag gemeinsam mit den gesetzlichen Grundlagen zu prüfen ist.
Da Sonderurlaub keine reguläre Urlaubsabwesenheit ist, sollte er getrennt erfasst werden, damit der reguläre Urlaubsanspruch unberührt bleibt. Eine Zeiterfassung, die Dienstfreistellungen als eigene Kategorie führt, dokumentiert Anlass und Dauer nachvollziehbar und stellt die korrekte Entgeltfortzahlung sicher.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).