Sonderzahlungen und Aliquotierung bei Ein- und Austritt
12.07.2024 · Quelle: Arbeiterkammer
Wer nicht das ganze Jahr im Betrieb war, erhält Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig. Diese Aliquotierung sorgt dafür, dass Sonderzahlungen fair auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer verteilt werden.
Aliquotierung bedeutet die anteilige Berechnung der Sonderzahlungen nach der Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalenderjahr. Wer nur einen Teil des Jahres im Betrieb tätig war, hat in der Regel auch nur Anspruch auf einen entsprechenden Teil von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Die übliche Berechnung erfolgt in Zwölfteln: Für jeden gearbeiteten Monat steht ein Zwölftel der jährlichen Sonderzahlung zu. Tritt jemand etwa zum 1. Juli ein, besteht im Regelfall Anspruch auf die Hälfte des Weihnachtsgeldes, weil nur sechs der zwölf Monate auf das Beschäftigungsverhältnis entfallen.
Auch beim Austritt während des Jahres wird aliquotiert. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen, die den anteiligen Anspruch übersteigen, können unter Umständen zurückverrechnet werden – die genauen Regeln hängen vom Kollektivvertrag und vom Austrittsgrund ab. Daher ist der Endabrechnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Zu beachten ist außerdem, dass sich bestimmte Zeiten ohne Entgelt – etwa unbezahlter Urlaub oder Karenz – auf die Höhe der Sonderzahlungen auswirken können. Auch hier richtet sich die konkrete Behandlung nach dem anwendbaren Kollektivvertrag.
Damit die Aliquotierung korrekt gelingt, müssen Eintritts- und Austrittsdatum, anrechenbare Zeiten und etwaige Unterbrechungen sauber dokumentiert sein. Eine lückenlose Zeiterfassung bildet die Grundlage für eine richtige und nachvollziehbare Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen. Stand der Darstellung: 2024.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).