Sonderzahlungen und Aliquotierung bei Ein- und Austritt
12.07.2024 · Quelle: Arbeiterkammer
Wer nicht das ganze Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt war, erhält Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht voll, sondern anteilig. Diese Aliquotierung sorgt dafür, dass Sonderzahlungen fair auf die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses verteilt werden.
Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss (umgangssprachlich Urlaubsgeld) und Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld) sind in Österreich kein gesetzlicher Anspruch aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern beruhen fast immer auf dem anwendbaren Kollektivvertrag, seltener auf Dienstvertrag oder Betriebsvereinbarung. Der jeweilige Kollektivvertrag legt fest, in welcher Höhe, zu welchen Stichtagen und nach welchen Regeln diese zusätzlichen Bezüge gebühren.
Üblich ist ein dreizehntes und vierzehntes Monatsgehalt, sodass Beschäftigte über das Jahr verteilt rechnerisch vierzehn Bezüge erhalten. Die genaue Bemessungsgrundlage, etwa ob Zulagen oder Überstundenpauschalen einzurechnen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Kollektivvertrag. Schon deshalb lohnt ein Blick in den einschlägigen Branchenkollektivvertrag, bevor Ansprüche berechnet werden.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, werden die Sonderzahlungen aliquotiert, also im Verhältnis zur zurückgelegten Beschäftigungszeit gekürzt. Wer beispielsweise erst zur Jahresmitte eintritt, erhält in der Regel nur den auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses. Der Anteil wird meist tagegenau oder monatsweise ermittelt, je nach Vorgabe des Kollektivvertrags.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der bis dahin erworbene, aber noch nicht ausbezahlte Anteil der Sonderzahlungen mit der Endabrechnung auszuzahlen. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung, also auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmlicher Auflösung. Einzelne Kollektivverträge sehen für bestimmte Beendigungsgründe abweichende Regelungen vor, weshalb der konkrete Wortlaut maßgeblich bleibt.
Wurden Sonderzahlungen bereits in voller Höhe ausbezahlt, das Dienstverhältnis endet aber vorzeitig, kann es zu einer Rückverrechnung zu viel bezahlter Beträge kommen. Auch hier kommt es auf den Kollektivvertrag an, der eine Rückforderung ausdrücklich vorsehen oder ausschließen kann. Betriebe sollten solche Konstellationen sorgfältig dokumentieren, um die Endabrechnung nachvollziehbar zu halten.
Steuerlich sind Sonderzahlungen in Österreich begünstigt: Das sogenannte Jahressechstel wird mit einem festen, niedrigeren Steuersatz erfasst, wobei der konkrete Tarif gestaffelt ist. Übersteigen die Sonderzahlungen das Jahressechstel, wird der übersteigende Teil wie laufender Bezug versteuert. Diese Besonderheit erklärt, warum sich Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Netto deutlich stärker auswirken als ein gleich hoher laufender Bezug.
Für Teilzeitkräfte und unterjährig wechselnde Beschäftigungsausmaße gilt: Die Sonderzahlung folgt dem durchschnittlichen oder zum Stichtag vereinbarten Entgelt, je nach Kollektivvertrag. Ändert sich das Stundenausmaß im Lauf des Jahres, muss die Bemessung entsprechend angepasst werden. Eine saubere Aufzeichnung von Eintritt, Austritt und Beschäftigungsausmaß ist damit Voraussetzung für eine korrekte Berechnung.
Die Auszahlung erfolgt meist zu den im Kollektivvertrag genannten Stichtagen, etwa der Urlaubszuschuss vor Antritt des Haupturlaubs und die Weihnachtsremuneration zum Jahresende. Tritt jemand zwischen diesen Stichtagen ein oder aus, ist der bis dahin erworbene Anteil maßgeblich. Die Stichtagsregelung des jeweiligen Kollektivvertrags bestimmt damit nicht nur die Höhe, sondern auch den Zeitpunkt der anteiligen Zahlung.
Besonderheiten ergeben sich in Zeiten ohne Entgeltanspruch, etwa während einer Elternkarenz oder eines unbezahlten Urlaubs. Solche Zeiten können die Bemessung der Sonderzahlungen mindern, da für sie in der Regel kein Anspruch erworben wird. Wie sich derartige Unterbrechungen konkret auswirken, hängt wiederum vom Kollektivvertrag und den gesetzlichen Regelungen zur jeweiligen Karenz ab.
Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten bietet die Arbeiterkammer Beratung und prüft konkrete Abrechnungen. Arbeitgeber wiederum vermeiden Nachzahlungen und Konflikte, wenn die Aliquotierung von Beginn an transparent und kollektivvertragskonform erfolgt. Eine lückenlose Erfassung der Beschäftigungszeiten bildet dafür die verlässliche Datengrundlage.
Redaktioneller Überblick zu „Sonderzahlungen und Aliquotierung bei Ein- und Austritt“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).