Sonntagsarbeit: Bewilligungspflicht und Lohnzuschlag von 50 Prozent
27.10.2025 · Quelle: SECO
Wie die Nachtarbeit ist auch die Sonntagsarbeit im ArG grundsätzlich verboten. Wer ausnahmsweise sonntags arbeiten lässt, braucht eine Bewilligung und schuldet einen Lohnzuschlag.
Der arbeitsrechtliche Sonntag umfasst den Zeitraum von Samstagabend 23 Uhr bis Sonntagabend 23 Uhr. In diesem Fenster ist Arbeit grundsätzlich untersagt. Den gesetzlichen Feiertagen, die ein Kanton dem Sonntag gleichstellt, kommt dieselbe Schutzwirkung zu. Sonntagsarbeit ist damit eine der zentralen Ausnahmen vom geschützten freien Tag.
Vorübergehende Sonntagsarbeit liegt vor, wenn an höchstens sechs Sonntagen pro Kalenderjahr gearbeitet wird, wobei die gesetzlichen Feiertage mitzählen. Für diese vorübergehende Form ist in der Regel die kantonale Behörde zuständig. Geht die Sonntagsarbeit darüber hinaus oder ist sie dauernd erforderlich, gelten strengere Voraussetzungen und eine andere Zuständigkeit.
Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 50 Prozent geschuldet. Dieser Zuschlag entschädigt die Arbeit am eigentlich geschützten Tag. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit gelten teilweise andere Ausgleichsregeln, etwa in Form zusätzlicher Ruhezeit, weshalb die Einordnung des Einsatzes wichtig ist.
Wer an einem Sonntag arbeitet, hat zudem Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Die geschützte Ruhezeit geht durch die Bewilligung nicht verloren, sondern wird auf einen anderen Tag verschoben. Damit bleibt der Grundgedanke des Gesetzes gewahrt, wonach jede Person regelmässig einen vollen freien Tag erhalten soll.
Die korrekte Abwicklung von Sonntagsarbeit verlangt eine genaue Aufzeichnung: Wann wurde gearbeitet, wie viele Sonntage sind bereits aufgelaufen und wurde der Ersatzruhetag gewährt? Eine konsequente Zeiterfassung liefert die nötigen Belege, vermeidet Streit über Zuschläge und erleichtert die Einhaltung der Bewilligungsauflagen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).