Sonntagsarbeit: Bewilligungspflicht und Lohnzuschlag von 50 Prozent
27.10.2025 · Quelle: SECO
Wie die Nachtarbeit ist auch die Sonntagsarbeit im Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten. Wer ausnahmsweise sonntags arbeiten lässt, braucht eine Bewilligung und schuldet einen Lohnzuschlag.
Das Schweizer Arbeitsgesetz schützt den Sonntag als gemeinsamen Ruhetag für die Arbeitnehmenden. Die Sonntagsarbeit ist deshalb grundsätzlich untersagt und nur mit einer behördlichen Bewilligung zulässig. Der geschützte Zeitraum reicht vom späten Samstagabend bis zum späten Sonntagabend und umfasst damit den ganzen Sonntag. Dieser Schutz hat eine lange Tradition und soll den Arbeitnehmenden einen verlässlichen gemeinsamen Ruhetag im Wochenrhythmus sichern.
Auch bei der Sonntagsarbeit wird zwischen vorübergehender sowie dauernder oder regelmässig wiederkehrender Arbeit unterschieden. Die Bewilligung setzt jeweils einen anerkannten Grund voraus, etwa eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit. Ohne einen solchen Nachweis bleibt es beim grundsätzlichen Verbot. Die Art der Sonntagsarbeit ist zugleich entscheidend dafür, welche Zuschläge und welche Form der Ersatzruhe der Arbeitgeber zu gewähren hat.
Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Dieser vergleichsweise hohe Zuschlag trägt der besonderen Bedeutung des Sonntags als Ruhetag Rechnung. Er fällt an, wenn die Sonntagsarbeit nur gelegentlich und nicht auf Dauer angeordnet wird. Damit wird die Inanspruchnahme des geschützten Ruhetags für den Betrieb spürbar verteuert und zugleich für die Arbeitnehmenden angemessen abgegolten.
Wird sonntags nur kurz gearbeitet, ist die geleistete Zeit grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Wer hingegen einen ganzen Sonntag oder einen erheblichen Teil davon arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser Ersatz dient der notwendigen Erholung und ist innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu gewähren. Der Ausgleich in Freizeit ist damit ein zentrales Element des Sonntagsschutzes und ergänzt den finanziellen Zuschlag.
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit gelten besondere Regeln; der pauschale Zuschlag von 50 Prozent für die einzelne vorübergehende Sonntagsarbeit kommt hier nicht in gleicher Weise zur Anwendung. Stattdessen sind eine regelmässige Ersatzruhe und der Schutz freier Sonntage sicherzustellen. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmende dauerhaft an Sonntagen eingesetzt werden, ohne ausreichende Erholungszeiten zu erhalten.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass den Arbeitnehmenden über das Jahr hinweg eine Mindestzahl freier Sonntage zu garantieren ist. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Personen praktisch jeden Sonntag eingesetzt werden. Abweichungen von dieser Garantie sind nur im engen Rahmen der Verordnungen möglich. Die garantierten freien Sonntage sind ein wichtiger Bestandteil des Schutzkonzepts und bei der Dienstplanung konsequent zu berücksichtigen.
In der Praxis ist genau zu dokumentieren, an welchen Sonntagen und in welchem Umfang gearbeitet wurde, weil davon der Zuschlag und die geschuldete Ersatzruhe abhängen. Eine lückenhafte Erfassung führt schnell zu falsch berechneten Zuschlägen oder zu fehlender Ersatzruhe. Eine verlässliche Aufzeichnung der Sonntagsarbeit schützt sowohl die Arbeitnehmenden als auch den Betrieb und erleichtert den Nachweis gegenüber den Kontrollbehörden.
Da die Bewilligungspraxis und die Ausgleichsregeln im Detail anspruchsvoll sind, empfiehlt sich ein Blick in die einschlägigen Verordnungen. Das SECO informiert ausführlich über die Voraussetzungen der Sonntagsarbeit sowie über die korrekte Gewährung von Zuschlag und Ersatzruhe. Wer diese Vorgaben kennt und sauber umsetzt, kann notwendige Sonntagseinsätze rechtssicher organisieren und zugleich den gesetzlichen Schutz der Arbeitnehmenden wahren.
Redaktioneller Überblick zu „Sonntagsarbeit: Bewilligungspflicht und Lohnzuschlag von 50 Prozent“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).