Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Beitragssätze und Bemessungsgrenzen
08.10.2025 · Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Jedes Jahr werden die Rechengrößen der Sozialversicherung an die Lohnentwicklung angepasst. Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen verändern sich und wirken sich unmittelbar auf die Lohnabrechnung aus. Wer die neuen Werte rechtzeitig kennt und einpflegt, vermeidet Fehler bei Beiträgen und Abgaben. Dieser Überblick erklärt, worauf Arbeitgeber achten sollten.
Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind zentrale Stellschrauben für die Berechnung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dazu gehören insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen das Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen wird, sowie die Bezugsgröße, die für verschiedene Schwellenwerte maßgeblich ist. Diese Werte werden regelmäßig an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.
Für die Lohnabrechnung bedeutet jede Anpassung, dass die hinterlegten Werte aktualisiert werden müssen. Verschieben sich die Bemessungsgrenzen, ändern sich die Beiträge für Beschäftigte, deren Einkommen in der Nähe oder oberhalb dieser Grenzen liegt. Werden veraltete Werte verwendet, drohen falsche Abzüge, Korrekturen und im schlechtesten Fall Nachforderungen.
Eine wichtige Grundlage für die korrekte Beitragsberechnung ist die zuverlässige Erfassung der Arbeitszeiten und Entgeltbestandteile. Nur wenn klar ist, welche Arbeitszeiten geleistet und welche Zuschläge gezahlt wurden, lässt sich das beitragspflichtige Entgelt sauber ermitteln. Eine strukturierte Zeiterfassung bildet damit die Basis für eine fehlerfreie Abrechnung.
Arbeitgeber sollten den Jahreswechsel nutzen, um ihre Abrechnungssoftware auf die neuen Rechengrößen umzustellen und die Lohnbuchhaltung entsprechend zu informieren. Eine rechtzeitige Aktualisierung sorgt dafür, dass die erste Abrechnung des neuen Jahres bereits mit den korrekten Werten erfolgt und spätere Korrekturläufe vermieden werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Deutsche Rentenversicherung).