Steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen in Österreich
11.01.2025 · Quelle: WKO
Überstundenzuschläge sind in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz sieht dafür monatliche Freibeträge vor, die sich in den letzten Jahren verändert haben.
Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Zuschläge eine steuerliche Begünstigung vor. Dazu zählen unter näher geregelten Voraussetzungen auch Zuschläge für Überstunden. Ziel der Regelung ist es, Mehrleistungen steuerlich zu entlasten und damit einen Anreiz zu schaffen, ohne den Grundlohn selbst zu begünstigen. Die Begünstigung wirkt sich unmittelbar auf das Nettoentgelt aus und macht Überstunden für die Beschäftigten attraktiver.
Begünstigt ist dabei nicht die Überstunde insgesamt, sondern allein der Zuschlagsteil. Der auf die Überstunden entfallende Grundlohn bleibt steuerlich normal zu behandeln. Die Begünstigung setzt also voraus, dass Grundlohn und Zuschlag sauber getrennt ausgewiesen werden, da nur der Zuschlag in den begünstigten Bereich fallen kann. Ohne diese Trennung lässt sich die steuerfreie Behandlung weder korrekt anwenden noch gegenüber der Abgabenbehörde belegen.
Die Steuerfreiheit ist sowohl betraglich als auch mengenmäßig begrenzt. Das Gesetz sieht einen monatlichen Freibetrag vor, bis zu dem die Zuschläge für eine begrenzte Anzahl von Überstunden pro Monat steuerfrei bleiben. Übersteigen die Zuschläge diese Grenzen, ist der darüber hinausgehende Teil regulär zu versteuern. Die Begünstigung greift damit gezielt für eine überschaubare Zahl von Überstunden und nicht für unbegrenzte Mehrleistungen.
Die konkreten Höchstbeträge und die Zahl der begünstigten Überstunden wurden in den vergangenen Jahren angepasst und teils angehoben. Welche Werte in einem bestimmten Zeitraum gelten, ergibt sich aus der jeweils maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes. Für die korrekte Anwendung ist daher stets der aktuelle Rechtsstand heranzuziehen, weil eine veraltete Grenze entweder zu einer zu hohen oder zu einer zu niedrigen Steuerfreistellung führen würde.
Von der Begünstigung für Überstundenzuschläge zu unterscheiden sind die Regelungen für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstunden. Auch dafür bestehen eigene steuerliche Begünstigungen mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Grenzen, die getrennt zu beurteilen sind. Eine korrekte Zuordnung der einzelnen Zuschlagsarten ist daher Voraussetzung für die richtige steuerliche Behandlung.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist, dass die Überstunden und die darauf entfallenden Zuschläge tatsächlich geleistet, korrekt ermittelt und nachvollziehbar dokumentiert sind. Pauschale oder nicht belegbare Ansätze können der Begünstigung entgegenstehen, weshalb eine genaue Erfassung und Abrechnung erforderlich ist. Im Rahmen einer Prüfung muss sich die steuerfreie Behandlung anhand der Aufzeichnungen lückenlos nachvollziehen lassen. Lässt sich nicht belegen, dass die begünstigten Überstunden tatsächlich angefallen sind, kann die Steuerfreiheit aberkannt werden, was zu Nachzahlungen samt allfälliger Nebenansprüche führen kann.
Für die Lohnverrechnung bedeutet dies, dass Grundlohn und Zuschlag getrennt geführt und die geltenden Grenzen monatlich beachtet werden müssen. Eine verlässliche Zeiterfassung, die geleistete Überstunden und die jeweiligen Zuschlagsarten genau ausweist, ist damit die Grundlage, um die steuerliche Begünstigung rechtssicher und korrekt zu nutzen. Fehler bei der Zuordnung führen schnell zu Nachforderungen der Abgabenbehörde und zu Korrekturaufwand.
Zusammengefasst kann die steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen für Beschäftigte einen spürbaren Vorteil bedeuten, setzt aber eine saubere Trennung, eine korrekte Zuordnung der Zuschlagsarten und die Beachtung der jeweils aktuellen Grenzen voraus. Wer Überstunden und Zuschläge präzise erfasst und dokumentiert, schafft die Voraussetzung, die Begünstigung auszuschöpfen und sie gegenüber dem Finanzamt belegen zu können.
Redaktioneller Überblick zu „Steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).