Strafen bei fehlender Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich (§ 28 AZG)
16.04.2025 · Quelle: Arbeitsinspektion
Wer die Arbeitszeit nicht oder mangelhaft aufzeichnet, riskiert Verwaltungsstrafen. Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 28 AZG entsprechende Strafbestimmungen vor.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten des Arbeitszeitgesetzes werden als Verwaltungsübertretungen geahndet. Zuständig für die Verhängung der Strafen sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die auf Grundlage von § 28 AZG tätig werden, häufig nach einer Anzeige durch die Arbeitsinspektion.
Die Strafhöhe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes. Unterschieden wird etwa zwischen mangelhaften und vollständig fehlenden Aufzeichnungen, wobei sich die Strafe in der Regel pro betroffener Arbeitnehmerin oder pro betroffenem Arbeitnehmer bemisst. Bei mehreren Beschäftigten kann sich der Gesamtbetrag dadurch deutlich erhöhen.
Im Wiederholungsfall sind höhere Strafen vorgesehen. Wer also nach einer Beanstandung die Mängel nicht behebt und erneut auffällt, muss mit einer Verschärfung rechnen. Das unterstreicht, dass die zeitnahe Behebung festgestellter Mängel im eigenen Interesse liegt.
Neben dem unmittelbaren Strafrisiko hat eine mangelhafte Zeiterfassung weitere Nachteile: Fehlen verlässliche Aufzeichnungen, fällt es schwer, geleistete Arbeits- und Überstunden korrekt abzurechnen. Im Streitfall kann das die Beweislage zulasten des Betriebs verschieben.
Die beste Strategie zur Vermeidung von Strafen ist eine konsequente, vollständige und zeitnahe Erfassung aller Beschäftigten. Wer seine Prozesse sauber aufsetzt und regelmäßig kontrolliert, minimiert sowohl das Strafrisiko als auch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).