Strafen bei fehlender Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich (§ 28 AZG)
16.04.2025 · Quelle: Arbeitsinspektion
Wer die Arbeitszeit nicht oder mangelhaft aufzeichnet, riskiert in Österreich empfindliche Verwaltungsstrafen. Das Arbeitszeitgesetz bündelt die einschlägigen Sanktionen in § 28 AZG, und die Arbeitsinspektion kontrolliert deren Einhaltung regelmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufzeichnungspflicht ist § 26 AZG. Danach hat der Arbeitgeber Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen so zu dokumentieren, dass eine Überprüfung der eingehaltenen Arbeits- und Ruhezeiten jederzeit möglich ist. Wird diese Pflicht verletzt, greifen die Strafbestimmungen des § 28 AZG. Die Aufzeichnungen müssen vollständig, laufend und nachvollziehbar geführt werden.
Die Verwaltungsstrafen treffen grundsätzlich den Arbeitgeber beziehungsweise das vertretungsbefugte Organ. Bei juristischen Personen kann auch ein bestellter verantwortlicher Beauftragter belangt werden. Maßgeblich ist, wer die Verantwortung für die Organisation der Arbeitszeitaufzeichnung trägt. Eine bloße Delegation an Mitarbeitende entbindet die Leitung nicht von ihrer Kontroll- und Organisationspflicht.
Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Art des Verstoßes und nach dem Verschuldensgrad. § 28 AZG sieht für Aufzeichnungsmängel sowie für Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gestaffelte Strafrahmen vor. Bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern kann pro Person gesondert gestraft werden, was die Gesamtbelastung deutlich erhöhen kann. Wiederholungsfälle wirken straferschwerend.
Die Kontrolle erfolgt durch die Arbeitsinspektion, die Betriebe sowohl angekündigt als auch unangekündigt prüfen kann. Können bei einer Kontrolle keine oder nur lückenhafte Aufzeichnungen vorgelegt werden, ist dies bereits ein eigenständiger Verstoß, unabhängig davon, ob die materiellen Arbeitszeitgrenzen tatsächlich überschritten wurden. Fehlende Nachweise gehen damit zulasten des Arbeitgebers.
Praktisch relevant sind besonders Branchen mit flexiblen oder mobilen Arbeitsformen, etwa Gastronomie, Bau, Handel und Dienstleistung. Typische Beanstandungen betreffen nicht erfasste Überstunden, fehlende Pausenangaben oder Aufzeichnungen, die erst nachträglich rekonstruiert wurden. Auch das Saldo der Gleitzeit muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Reine Erinnerungsprotokolle ohne laufende Führung gelten regelmäßig als mangelhaft.
Zu beachten ist, dass die Aufzeichnungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit und im Homeoffice fortbesteht. Eine Vereinbarung, wonach Mitarbeitende ihre Zeit selbst festhalten, ist zulässig, entbindet den Arbeitgeber aber nicht von der Verantwortung für Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Daten. Die Aufzeichnungen sind im Betrieb aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Neben der unmittelbaren Geldstrafe drohen Folgewirkungen: Fehlende Aufzeichnungen erschweren die Abwehr von Nachforderungen aus Überstunden, verschlechtern die Beweislage in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und können bei systematischen Verstößen zu verschärften Kontrollen führen. Eine saubere, lückenlose Dokumentation ist daher zugleich Rechtsschutz und Voraussetzung für eine korrekte Entgeltabrechnung.
Empfehlenswert ist, die Erfassung so zu gestalten, dass sie revisionssicher, laufend und manipulationsgeschützt ist. Klare interne Zuständigkeiten, regelmäßige Plausibilitätsprüfungen und eine geordnete Archivierung verringern das Risiko von Beanstandungen deutlich. Wer die Aufzeichnung digital automatisiert, reduziert menschliche Fehlerquellen und kann der Arbeitsinspektion jederzeit prüffähige Daten bereitstellen.
Zu unterscheiden ist die Aufzeichnungspflicht von der materiellen Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen. Selbst wenn die tatsächlichen Arbeitszeiten korrekt waren, stellt das Fehlen ordnungsgemäßer Aufzeichnungen einen eigenständigen, sanktionierbaren Verstoß dar. Umgekehrt erschwert eine lückenhafte Dokumentation den Nachweis, dass Höchstgrenzen und Ruhezeiten eingehalten wurden, sodass im Zweifel die behördliche Einschätzung schwerer zu entkräften ist.
Strafmildernd kann sich auswirken, wenn ein Betrieb erkannte Mängel aktiv behebt, ein funktionierendes Kontrollsystem nachweist und kooperativ an der Aufklärung mitwirkt. Ein etabliertes, dokumentiertes Aufzeichnungssystem ist daher nicht nur Pflichterfüllung, sondern auch ein Beleg organisatorischer Sorgfalt. Wer Zuständigkeiten klar verteilt und die Datenführung regelmäßig überprüft, kann das Risiko von Beanstandungen und deren finanzielle Folgen spürbar senken.
Redaktioneller Überblick zu „Strafen bei fehlender Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich (§ 28 AZG)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).