Stundenlohn oder Monatslohn: Ferien- und Feiertagsentschädigung
17.02.2025 · Quelle: ch.ch
Im Stundenlohn werden Ferien und teils Feiertage nicht laufend bezahlt, sondern über prozentuale Zuschläge abgegolten. Das macht die korrekte Berechnung wichtig.
Wer im Monatslohn angestellt ist, erhält während Ferien und an Feiertagen den vereinbarten Lohn weiter ausbezahlt. Im Stundenlohn dagegen wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet. Damit auch Stundenlöhner den gesetzlichen Ferienanspruch finanziell erhalten, wird die Ferienentschädigung in der Regel als prozentualer Zuschlag auf den Stundenlohn ausgewiesen.
Bei vier Wochen Ferien beträgt die Ferienentschädigung 8,33 Prozent des Lohns. Bei fünf Wochen sind es rund 10,64 Prozent und bei sechs Wochen rund 13,04 Prozent (Stand 02/2025). Der Zuschlag muss auf der Lohnabrechnung transparent ausgewiesen werden. Eine pauschale Abgeltung über den Zuschlag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa bei stark schwankenden Arbeitspensen.
Bei Feiertagen ist die Lage differenzierter. Ein bezahlter Feiertag besteht für Stundenlöhner nicht in jedem Fall. Arbeiten Beschäftigte an festen Wochentagen und fällt ein Feiertag auf einen solchen Tag, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Häufig wird die Feiertagsentschädigung ebenfalls als prozentualer Zuschlag berücksichtigt.
Ein vereinbarter 13. Monatslohn entspricht im Stundenlohn einem Zuschlag von 8,33 Prozent, also einem Zwölftel. Dieser wird üblicherweise auf den Stundenlohn inklusive Ferien- und allfälliger Feiertagsentschädigung berechnet. Die einzelnen Zuschläge müssen klar voneinander getrennt ausgewiesen werden.
Für Arbeitgeber ist eine lückenlose Erfassung der geleisteten Stunden die Grundlage jeder korrekten Abrechnung im Stundenlohn. Nur so lassen sich Ferien-, Feiertags- und Anteilszuschläge nachvollziehbar berechnen. Gerade bei unregelmässigen Einsätzen und Teilzeit hilft eine elektronische Zeiterfassung, Fehler und Streitigkeiten zu vermeiden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).