SUVA-Zuständigkeit: Welche Betriebe obligatorisch versichert sind (Schweiz)
20.07.2023 · Quelle: SUVA
Nicht jeder Betrieb kann seinen Unfallversicherer frei wählen. Das UVG ordnet bestimmte Branchen zwingend der Suva zu – vor allem Bau, Industrie und Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko. Andere Betriebe versichern sich bei einem privaten Versicherer.
Das Schweizer Unfallversicherungssystem kennt zwei Zuständigkeitsbereiche. Bestimmte Betriebe sind von Gesetzes wegen bei der Suva versichert; alle übrigen schliessen die obligatorische Unfallversicherung bei einem zugelassenen Versicherer ab, etwa einer Privatversicherung oder einer Krankenkasse.
Massgebend für die Zuteilung ist Art. 66 UVG. Entscheidend ist die Art der ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise die Art, wie die Arbeiten verrichtet werden – nicht die Branchenbezeichnung allein.
Der Suva unterstellt sind insbesondere das Bau- und Installationsgewerbe sowie der Leitungsbau, Betriebe zur Gewinnung und Bearbeitung von Bestandteilen der Erdrinde, Forstbetriebe, Betriebe zur Verarbeitung von Werkstoffen sowie zur Herstellung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe, ferner Transport- und Verkehrsbetriebe.
Welche Tätigkeiten ein Betrieb tatsächlich ausübt, klärt im Zweifel die örtlich zuständige Suva-Agentur nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Jeder Betrieb hat Anspruch auf eine individuelle Beurteilung seiner konkreten Verhältnisse.
Für Betriebe lohnt sich frühzeitige Klarheit über die Unterstellung, denn sie beeinflusst Prämien, Ansprechpartner und Meldewege. Wer Tätigkeiten, Pensen und Personalbestand sauber dokumentiert, erleichtert die Zuordnung und die spätere Abwicklung von Unfallfällen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SUVA).