Tägliche Ruhezeit von 11 Stunden: was das ArG vorschreibt
08.12.2025 · Quelle: SECO
Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten muss eine zusammenhängende Ruhezeit liegen. Das ArG schreibt dafür grundsätzlich 11 Stunden vor.
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden. Diese Ruhezeit muss ohne Unterbruch gewährt werden und liegt zwischen dem Ende der Arbeit und dem nächsten Arbeitsbeginn. Sie ist eine der grundlegenden Schutzbestimmungen des Gesetzes und soll eine ausreichende Erholung sicherstellen.
In begrenztem Umfang lässt das Gesetz eine Verkürzung zu. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf 8 Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt über zwei Wochen wieder 11 Stunden erreicht. Diese Flexibilität erlaubt eine punktuell längere Arbeit, ohne den Erholungsgedanken über die Zeit aufzugeben.
Die tägliche Ruhezeit steht in engem Zusammenhang mit der zulässigen Lage der Arbeitszeit. Da nach einer langen Schicht wieder 11 Stunden frei sein müssen, ergibt sich daraus indirekt eine Begrenzung, wie früh am nächsten Tag erneut begonnen werden darf. Wer abends spät arbeitet, kann am Folgetag nicht beliebig früh wieder anfangen.
Besonders relevant wird die Ruhezeit bei Pikettdienst, Schichtwechseln und kurzfristigen Einsätzen. Wird jemand nach Feierabend für einen Einsatz gerufen, kann dies die geschützte Ruhezeit anschneiden. In solchen Fällen muss der Betrieb sicherstellen, dass die Erholung nachträglich oder im Durchschnitt wieder gewährleistet ist.
Damit die tägliche Ruhezeit eingehalten wird, müssen Arbeitsbeginn und Arbeitsende lückenlos festgehalten werden. Erst aus diesen Zeiten lässt sich berechnen, ob zwischen zwei Einsätzen tatsächlich 11 Stunden lagen. Eine durchgängige Zeiterfassung erkennt zu kurze Ruhezeiten und hilft, sie rechtzeitig auszugleichen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).