Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit nach dem ArG
21.05.2025 · Quelle: SECO
Das Schweizer Arbeitsgesetz begrenzt nicht nur die Arbeitswoche, sondern auch den einzelnen Arbeitstag. Tages- und Wochengrenzen greifen ineinander und bestimmen gemeinsam, wie lange tatsächlich gearbeitet werden darf.
Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen legen Höchstgrenzen der Arbeitszeit fest, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Geregelt werden sowohl die wöchentliche Höchstarbeitszeit als auch die Verteilung der täglichen Arbeit innerhalb eines klar umrissenen Tagesrahmens. Beide Ebenen müssen stets gleichzeitig eingehalten werden. Eine an sich zulässige Tagesarbeit darf also nicht dazu führen, dass die wöchentliche Obergrenze überschritten wird, und umgekehrt.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist nach Tätigkeitsgruppen gestaffelt. Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische Angestellte und das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt die niedrigere Obergrenze. Für die übrigen Arbeitnehmenden gilt die höhere wöchentliche Höchstgrenze. Diese Unterscheidung berücksichtigt die unterschiedlichen Belastungen verschiedener Tätigkeiten und ist für die korrekte Einordnung jedes Betriebs von grundlegender Bedeutung.
Diese wöchentlichen Grenzen sind strikt einzuhalten. Wird über die normale vertragliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet, kann zunächst Überstundenarbeit vorliegen. Erst wenn die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird, spricht das Arbeitsgesetz von Überzeit, die besonderen Schranken unterliegt. Die Unterscheidung zwischen Überstunden und Überzeit ist deshalb wichtig, weil sich daraus unterschiedliche Folgen für Zuschläge, Ausgleich und zulässigen Umfang ergeben.
Auf Tagesebene schreibt das Gesetz vor, dass die Arbeit innerhalb eines bestimmten Rahmens zu leisten ist. Die tägliche Arbeitszeit muss samt Pausen in einen festgelegten Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Stunden fallen. Dadurch wird verhindert, dass sich die Arbeit über den ganzen Tag verteilt und keine zusammenhängende Ruhe mehr bleibt. Der Tagesrahmen begrenzt damit nicht nur die Dauer, sondern auch die zeitliche Streuung der täglichen Arbeit.
Ergänzend ist eine tägliche Ruhezeit von mehreren zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Diese Mindestruhe sichert die notwendige Erholung zwischen zwei Arbeitseinsätzen und ist eine wesentliche Schutzvorschrift des Arbeitsgesetzes. Verkürzungen sind nur unter engen, in der Verordnung geregelten Voraussetzungen und keinesfalls dauerhaft zulässig. Die Einhaltung der täglichen Ruhezeit ist daher bei der Planung von Diensten und Schichten besonders sorgfältig zu beachten.
Die Überzeit, also die Arbeit über die wöchentliche Höchstgrenze hinaus, ist nur in bestimmten Situationen erlaubt und pro Jahr begrenzt. Für die verschiedenen Höchstarbeitszeit-Gruppen gelten unterschiedliche jährliche Obergrenzen. Überzeit ist grundsätzlich durch einen Lohnzuschlag oder, bei entsprechendem Einverständnis, durch Freizeit auszugleichen. Damit soll verhindert werden, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen durch dauerhafte Mehrarbeit faktisch ausgehöhlt werden.
In der Praxis bedeutet das Zusammenspiel der Grenzen, dass Betriebe sowohl die tägliche Lage als auch die wöchentliche Summe der Arbeitszeit fortlaufend überwachen müssen. Eine an sich zulässige Tagesarbeit kann unzulässig werden, wenn dadurch die Wochenhöchstgrenze überschritten wird. Ohne eine verlässliche Erfassung der geleisteten Stunden lässt sich die Einhaltung beider Grenzen kaum sicher nachweisen, was im Kontrollfall zu Problemen führen kann.
Da Sonderregelungen für einzelne Branchen und bestimmte Beschäftigtengruppen bestehen, empfiehlt sich ein genauer Blick in die einschlägigen Verordnungen. Das SECO stellt dazu ausführliche Wegleitungen bereit, die bei der korrekten Anwendung der Arbeitszeitgrenzen unterstützen. Wer Tages- und Wochengrenzen sauber dokumentiert und überwacht, schützt nicht nur die Gesundheit der Mitarbeitenden, sondern auch den Betrieb vor möglichen Beanstandungen.
Redaktioneller Überblick zu „Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit nach dem ArG“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).