Tagesarbeit und Abendarbeit: das Zeitfenster von 6 bis 23 Uhr
09.07.2025 · Quelle: SECO
Das Arbeitsgesetz teilt den Arbeitstag in klar definierte Zeitfenster. Tagesarbeit und Abendarbeit liegen zwischen 6 und 23 Uhr und gelten als die normale, bewilligungsfreie Arbeitszeit.
Das Schweizer Arbeitsgesetz unterscheidet die Arbeit nach der Tageszeit, weil Arbeit zu ungünstigen Stunden die Gesundheit stärker belastet. Der Tag wird dazu in feste Abschnitte gegliedert, an die sich unterschiedliche rechtliche Folgen knüpfen. Innerhalb des Fensters von 6 bis 23 Uhr ist die Arbeit grundsätzlich ohne behördliche Bewilligung zulässig. Dieses Fenster bildet den Kern der ordentlichen, bewilligungsfreien Arbeitszeit, an dem sich die betriebliche Planung in der Regel orientiert.
Das Tagesfenster gliedert sich in zwei Abschnitte. Die Tagesarbeit umfasst die Zeit von 6 bis 20 Uhr, die Abendarbeit schliesst daran von 20 bis 23 Uhr an. Beide Formen gelten als ordentliche Arbeitszeit und lösen für sich genommen keine Bewilligungspflicht aus. Diese Unterteilung ist gleichwohl bedeutsam, weil an die Abendarbeit zwar keine Bewilligung, aber besondere Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden geknüpft sind.
Auch für die Abendarbeit ist keine Bewilligung erforderlich. Allerdings ist ihre Einführung nicht völlig formfrei: Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmenden beziehungsweise deren Vertretung vorher anhören. Damit wird sichergestellt, dass die Verschiebung der Arbeit in die Abendstunden nicht einseitig erfolgt, sondern unter Einbeziehung der Betroffenen. Die Anhörung ist eine verfahrensrechtliche Voraussetzung, die der Arbeitgeber vor der Anordnung von Abendarbeit beachten sollte.
Die gesamte Arbeit einer einzelnen Person ist innerhalb eines bestimmten Tagesrahmens zu halten. Tages- und Abendarbeit einer Person müssen samt Pausen in einen festgelegten Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Stunden fallen. Dadurch bleibt trotz flexibler Lage der Arbeitszeit eine zusammenhängende tägliche Ruhephase gewährleistet. Der Tagesrahmen verhindert, dass sich Arbeitsblöcke über den ganzen Tag verteilen und die notwendige Erholung beeinträchtigen.
Wird über 23 Uhr hinaus oder vor 6 Uhr gearbeitet, beginnt rechtlich die Nachtarbeit mit ihren deutlich strengeren Voraussetzungen. Die Grenze um 23 Uhr ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung, weil mit ihrem Überschreiten eine Bewilligungspflicht und besondere Zuschläge ausgelöst werden können. Schon eine geringfügige Ausdehnung der Abendarbeit über diese Grenze hinaus verändert die rechtliche Einordnung der geleisteten Stunden grundlegend.
Für die Beschäftigten ist die Abendarbeit gegenüber der Nachtarbeit deutlich weniger belastend geregelt; sie zieht für sich genommen keine besonderen Lohn- oder Zeitzuschläge nach sich. Dennoch sollte die Lage der Arbeitszeit klar geplant werden, um ein unbeabsichtigtes Hineinrutschen in die bewilligungspflichtige Nachtzeit zu vermeiden. Eine bewusste Begrenzung der Abendarbeit auf das Fenster bis 23 Uhr erspart dem Betrieb zusätzlichen administrativen Aufwand.
In Betrieben mit gestaffelten Diensten oder Schichten ist die saubere Erfassung der Tageslage entscheidend. Nur wenn Beginn und Ende jeder Arbeitsperiode dokumentiert sind, lässt sich nachweisen, dass die Arbeit innerhalb des bewilligungsfreien Fensters geblieben ist. Eine lückenhafte Erfassung erschwert nicht nur den Nachweis gegenüber den Behörden, sondern auch die korrekte Abgrenzung von Abend- und Nachtarbeit im Einzelfall.
Da für einzelne Branchen Sonderregelungen bestehen, lohnt sich bei abweichenden Arbeitszeiten ein Blick in die Verordnungen. Das SECO erläutert die Abgrenzung von Tages-, Abend- und Nachtarbeit ausführlich in seinen Wegleitungen. Wer die Zeitfenster kennt und die geleisteten Stunden klar dokumentiert, kann die ordentliche Arbeitszeit rechtssicher nutzen und unnötige Bewilligungsverfahren oder Zuschläge vermeiden.
Redaktioneller Überblick zu „Tagesarbeit und Abendarbeit: das Zeitfenster von 6 bis 23 Uhr“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).