Tagesarbeit und Abendarbeit: das Zeitfenster von 6 bis 23 Uhr
09.07.2025 · Quelle: SECO
Das ArG teilt den Arbeitstag in klar definierte Zeitfenster. Tagesarbeit und Abendarbeit liegen zwischen 6 und 23 Uhr und gelten als die normale, bewilligungsfreie Arbeitszeit.
Als Tagesarbeit gilt die Arbeit am Tag im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr. Daran schliesst die Abendarbeit von 20 bis 23 Uhr an. Beide Fenster zusammen bilden den Zeitraum, in dem ohne behördliche Bewilligung gearbeitet werden darf. Erst ab 23 Uhr beginnt die Nachtzeit, für die deutlich strengere Voraussetzungen gelten.
Tages- und Abendarbeit sind grundsätzlich frei von Bewilligungspflichten und Zuschlägen nach dem ArG. Der Betrieb kann die Lage der Arbeitszeit innerhalb dieses Fensters festlegen. Allerdings darf das gesamte Zeitfenster für die einzelne Person nicht beliebig ausgedehnt werden: Arbeit und Pausen müssen sich in einem begrenzten Tagesrahmen halten.
Die Einführung oder Ausdehnung der Abendarbeit ist an eine Bedingung geknüpft: Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden vorher anhören. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verschiebung der Arbeitszeit in den Abend hinein mit den betrieblichen und persönlichen Bedürfnissen abgestimmt wird. Eine förmliche Bewilligung ist für reine Abendarbeit jedoch nicht erforderlich.
Der Übergang zur Nachtarbeit ist scharf gezogen. Sobald Arbeit nach 23 Uhr oder vor 6 Uhr anfällt, gelten die Regeln für Nachtarbeit mit Bewilligungspflicht und Ausgleich. Betriebe, die abends knapp an die 23-Uhr-Grenze heranarbeiten, sollten ihre Planung so gestalten, dass die Grenze nicht unbeabsichtigt überschritten wird.
Eine zuverlässige Zeiterfassung macht sichtbar, ob die geleistete Arbeit tatsächlich innerhalb des Tag- und Abendfensters liegt. Das ist nicht nur für die Einhaltung des Gesetzes wichtig, sondern auch für eine korrekte Lohnabrechnung, da mit dem Überschreiten der Grenzen Zuschläge und Ausgleichsansprüche entstehen können.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).