Taggeld bei Unfall: 80 Prozent ab dem dritten Tag (Schweiz)
08.04.2025 · Quelle: SUVA
Fällt jemand wegen eines Unfalls aus, zahlt die Unfallversicherung ein Taggeld. Die Eckwerte regelt das UVG klar: 80 Prozent des versicherten Verdienstes, beginnend am dritten Tag nach dem Unfall.
Das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gleicht den unfallbedingten Erwerbsausfall aus. Es beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gekürzt. Anspruch besteht, solange die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit andauert beziehungsweise bis eine Rente oder das Ende der Heilbehandlung greift.
Der Anspruch beginnt am dritten Tag nach dem Unfalltag. Die ersten beiden Tage sind durch das UVG-Taggeld nicht gedeckt; für diese Wartetage schuldet der Arbeitgeber jedoch nach Art. 324b OR in der Regel mindestens 80 Prozent des Lohnes. Damit wird der Lohnausfall auch in den ersten Tagen weitgehend aufgefangen.
Bemessungsgrundlage ist der versicherte Verdienst, also grundsätzlich der vor dem Unfall erzielte Lohn bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Lohnbestandteile über dieser Grenze sind nicht versichert. Für Mitarbeitende mit hohen Einkommen kann deshalb eine Deckungslücke entstehen, die manche Betriebe über Zusatzversicherungen schließen.
Das UVG-Taggeld wird für alle Kalendertage ausgerichtet, einschließlich Wochenenden und Feiertage. Es ist damit anders strukturiert als ein reines Arbeitstaggeld. In der Lohnabrechnung ist zu beachten, dass das Taggeld an die Stelle des Lohnes tritt und sozialversicherungsrechtlich gesondert behandelt wird; eine saubere Abgrenzung verhindert Fehler bei den Abzügen.
Häufig läuft die Auszahlung über den Arbeitgeber: Dieser zahlt den Lohn weiter und erhält das Taggeld vom Versicherer zurück. Alternativ kann der Versicherer direkt an die versicherte Person leisten. In beiden Fällen ist eine genaue Erfassung der Absenztage und des Arbeitsunfähigkeitsgrades nötig, damit die Abrechnung mit dem Versicherer stimmt.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, etwa einer fünfzigprozentigen Arbeitsfähigkeit, wird das Taggeld anteilig ausgerichtet, während der Betrieb für die geleistete Arbeit den entsprechenden Lohn zahlt. Solche Konstellationen sind in der Wiedereingliederung üblich und erfordern eine präzise Dokumentation des Pensums und des ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeitsgrades.
Kürzungen oder Verweigerungen sind möglich, etwa bei Wagnissen oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls. Solche Entscheide trifft der Versicherer aufgrund des konkreten Sachverhalts. Eine vollständige Unfallmeldung mit Schilderung des Hergangs und der Umstände ist deshalb wichtig, um Leistungsansprüche zu sichern und Rückfragen zu vermeiden.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit lange an, stellt sich die Frage der Koordination mit weiteren Leistungen. Wird etwa eine Rente der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zugesprochen, endet der Taggeldanspruch grundsätzlich mit deren Beginn. Auch hier gilt das Verbot der Überentschädigung: Die Summe aller Leistungen darf den entgangenen Verdienst nicht übersteigen. Eine genaue Dokumentation des Verlaufs erleichtert den Übergang vom Taggeld zu einer allfälligen Rentenleistung.
Für die Praxis gilt: Unfalltag, dritter Tag, Grad der Arbeitsunfähigkeit und Verlauf müssen lückenlos festgehalten werden. Nur so lassen sich Wartetage, Lohnfortzahlung und Taggeld korrekt voneinander abgrenzen und die Rückforderung beim Versicherer sauber belegen. Fehlende Daten führen zu Verzögerungen und Differenzen bei der Auszahlung.
Redaktioneller Überblick zu „Taggeld bei Unfall: 80 Prozent ab dem dritten Tag (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SUVA).