Taggeld bei Unfall: 80 Prozent ab dem dritten Tag (Schweiz)
08.04.2025 · Quelle: SUVA
Fällt jemand wegen eines Unfalls aus, zahlt die Unfallversicherung ein Taggeld. Die Eckwerte sind im UVG klar geregelt: 80 Prozent des versicherten Verdiensts, beginnend am dritten Tag nach dem Unfall.
Wer infolge eines Unfalls arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung. Es wird ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ausgerichtet und beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdiensts.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Einschränkung gekürzt. Wer beispielsweise zu 50 Prozent arbeitsfähig ist, erhält ein anteiliges Taggeld. Der versicherte Verdienst ist nach oben gesetzlich begrenzt.
Für die ersten beiden Tage nach dem Unfall sowie für allfällige Differenzen zwischen Taggeld und vollem Lohn kommt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324b OR ins Spiel. Ist die angestellte Person obligatorisch versichert und deckt die Versicherung mindestens vier Fünftel des Lohns, ist der Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung entlastet.
Das Taggeld wird so lange ausgerichtet, wie die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit andauert – bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, dem Beginn einer Rente oder dem Tod. Die Versicherung prüft den Verlauf laufend und kann ärztliche Abklärungen verlangen.
Für eine reibungslose Abwicklung sind Unfallmeldung und Dokumentation entscheidend: Unfalldatum, Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie der Verlauf müssen nachvollziehbar sein. Eine digitale Zeit- und Absenzerfassung erleichtert Meldung und Nachweis gegenüber der Versicherung erheblich.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SUVA).