Teilurlaub nach § 5 BUrlG: Urlaubsanspruch bei unterjährigem Ein- und Austritt
07.11.2024 · Quelle: Gesetze im Internet
Wer im Laufe eines Jahres in einen Betrieb eintritt oder ihn verlässt, hat selten Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Hier kommt der Teilurlaub ins Spiel: Er regelt, wie der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen ist, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Jahr besteht. Für Betriebe ist das ein wiederkehrendes Thema bei jeder unterjährigen Ein- oder Austrittssituation.
Der Grundgedanke des Teilurlaubs ist einfach: Der Urlaubsanspruch entsteht in Bezug auf die Beschäftigungszeit. Wer nur einen Teil des Jahres im Betrieb tätig ist, erwirbt typischerweise auch nur einen anteiligen Anspruch – oft berechnet als Bruchteil des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat.
Eine zentrale Rolle spielt die Wartezeit. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis eine bestimmte Zeit bestanden hat. Wird diese Wartezeit im laufenden Jahr noch nicht erfüllt, kommt regelmäßig die anteilige Berechnung zum Tragen.
Auch beim Austritt ist die anteilige Betrachtung relevant. Verlässt jemand den Betrieb im Laufe des Jahres, hängt der verbleibende Anspruch davon ab, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis endet und wie viel Urlaub bereits genommen wurde. Bei zu viel oder zu wenig genommenem Urlaub ergibt sich ein Ausgleich.
Für die Praxis bedeutet das: Bei jedem unterjährigen Ein- oder Austritt sollte der anteilige Anspruch sauber berechnet und dokumentiert werden. Eine nachvollziehbare Erfassung der Beschäftigungsmonate und der bereits genommenen Tage vermeidet Streit und erleichtert die Abrechnung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).