Telearbeitsgesetz 2025 in Österreich: Aus Homeoffice wird Telearbeit
20.01.2025 · Quelle: Arbeitsinspektion
Seit Anfang 2025 spricht das österreichische Arbeitsrecht von Telearbeit statt Homeoffice. Die Neuregelung erweitert die zulässigen Arbeitsorte deutlich über die eigene Wohnung hinaus.
Mit der Telearbeitsregelung wurde der bisherige, auf die eigene Wohnung beschränkte Homeoffice-Begriff abgelöst. Telearbeit erfasst nun das regelmäßige Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte unter Nutzung der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie. Damit reagiert der Gesetzgeber auf gewandelte Arbeitsrealitäten und ortsflexible Tätigkeitsformen.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Erweiterung der möglichen Arbeitsorte. Während Homeoffice eng an die Wohnung gebunden war, kann Telearbeit auch an anderen Orten erbracht werden – etwa in Räumlichkeiten naher Angehöriger oder an sonstigen geeigneten Plätzen. Die genaue Ausgestaltung und etwaige Differenzierungen sind in der Vereinbarung festzulegen.
Unverändert gilt das Prinzip der Freiwilligkeit: Telearbeit beruht auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien und kann nicht einseitig angeordnet werden. Die Vereinbarung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und Arbeitsort, Umfang, Arbeitsmittel sowie Beendigungsmöglichkeiten regeln. Klare Festlegungen vermeiden spätere Unklarheiten.
Auch unter dem neuen Rahmen bleibt die Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber maßgeblich; bei Nutzung eigener Geräte ist ein angemessener Kostenersatz vorgesehen. Die Frage, welche Orte als Telearbeitsplatz gelten, wirkt sich zudem auf Aspekte wie Unfallversicherungsschutz und Datensicherheit aus.
Die arbeitszeitrechtlichen Pflichten gelten fort. Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten sind einzuhalten, und Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit sind nach dem AZG aufzuzeichnen. Gerade bei wechselnden Arbeitsorten gewinnt eine ortsunabhängige, verlässliche Zeiterfassung an Bedeutung.
Die Erweiterung der Arbeitsorte erhöht die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Der Arbeitgeber bleibt für den Schutz personenbezogener Daten verantwortlich, unabhängig davon, von wo gearbeitet wird. Sichere Verbindungen, klare Regeln zum Umgang mit sensiblen Unterlagen und geeignete technische Maßnahmen sind erforderlich.
Für Betriebe empfiehlt es sich, bestehende Homeoffice-Vereinbarungen zu überprüfen und an den Telearbeitsbegriff anzupassen. Insbesondere die zulässigen Arbeitsorte, die Erreichbarkeit und die Abgrenzung von Arbeits- und Freizeit sollten neu durchdacht werden. Eine klare Regelung der Beendigung schafft beiderseitige Planungssicherheit.
Insgesamt bringt die Telearbeitsregelung mehr Flexibilität, ohne die Schutzstandards des Arbeitsrechts aufzugeben. Wer die Vereinbarung sauber gestaltet, Arbeitsmittel und Kostenersatz regelt und die Arbeitszeit zuverlässig dokumentiert, kann ortsflexibles Arbeiten rechtssicher und für beide Seiten verlässlich organisieren.
Mit der Ausweitung der Arbeitsorte stellt sich verstärkt die Frage des Unfallversicherungsschutzes. Maßgeblich bleibt der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit; die Abgrenzung zur privaten Sphäre kann an einem entfernteren Telearbeitsort schwieriger zu beurteilen sein als in der eigenen Wohnung. Eine möglichst klare Festlegung der zulässigen Orte und Arbeitszeiten erleichtert die Einordnung im Ereignisfall.
Empfehlenswert ist außerdem, die Erwartungen an Erreichbarkeit und Reaktionszeiten ausdrücklich zu regeln. Telearbeit darf nicht zu einer faktischen Dauerverfügbarkeit führen, die mit den Ruhezeitvorschriften kollidiert. Verbindliche Vereinbarungen über Kommunikationswege und Antwortzeiten schaffen Verlässlichkeit und schützen sowohl die Beschäftigten als auch den Arbeitgeber vor Missverständnissen über den Umfang der geschuldeten Leistung.
Für die Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen: bestehende Homeoffice-Regelungen sichten, die zulässigen Telearbeitsorte definieren, Arbeitsmittel und Kostenersatz festlegen und die Arbeitszeitdokumentation an die ortsflexible Arbeit anpassen. Auch der Betriebsrat ist, soweit vorhanden, einzubinden, wenn Kontroll- oder Erfassungssysteme betroffen sind. So wird aus der begrifflichen Neuerung eine praktikable, rechtssichere Grundlage für modernes, ortsunabhängiges Arbeiten im gesamten Betrieb.
Redaktioneller Überblick zu „Telearbeitsgesetz 2025 in Österreich: Aus Homeoffice wird Telearbeit“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).