Telefonische Krankschreibung 2026: Rechte und Streitpunkte
28.04.2026 · Quelle: Jurawelt
Die telefonische Krankschreibung erlaubt es Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen, sich ohne persönlichen Praxisbesuch arbeitsunfähig schreiben zu lassen. Für Personalverantwortliche in kleinen und mittleren Betrieben stellt sich die Frage, was sich dadurch im Alltag ändert und wie das Verfahren mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zusammenwirkt. Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Punkte sachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Grundgedanke der telefonischen Krankschreibung ist es, den Aufweg in die Praxis bei leichteren, gut einschätzbaren Erkrankungen zu vermeiden. In der Regel ist sie an Bedingungen geknüpft: Die Ärztin oder der Arzt muss die Patientin oder den Patienten kennen, die Beschwerden dürfen keine schwerwiegende Abklärung erfordern, und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss telefonisch verlässlich möglich sein. Wann genau dieser Weg offensteht, entscheidet die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall.
Für Arbeitgeber ändert sich an den Grundpflichten wenig. Beschäftigte müssen eine Erkrankung weiterhin unverzüglich melden und die voraussichtliche Dauer angeben. Die eigentliche Bescheinigung gelangt über die eAU regelmäßig elektronisch zu den Krankenkassen, von wo der Betrieb die Daten abruft. Der gewohnte „gelbe Schein“ als physisches Dokument spielt für gesetzlich Versicherte im Verhältnis zum Arbeitgeber kaum noch eine Rolle.
Streitpunkte entstehen vor allem rund um die Missbrauchsdebatte und den Beweiswert. Kritiker befürchten, dass eine telefonische Feststellung leichter ausgenutzt werden könnte; Befürworter verweisen auf Entlastung und kürzere Wege. Wichtig ist für den Betrieb, sachlich zu bleiben: Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert, der nur bei konkreten Zweifeln erschüttert werden kann.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Jurawelt).