Trinkgeld und Provisionen: Entgeltbestandteile in Österreich
13.02.2026 · Quelle: WKO
Trinkgeld und Provisionen können einen erheblichen Teil des Verdienstes ausmachen. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich werden sie in Österreich jedoch sehr unterschiedlich behandelt.
Provisionen sind leistungsabhängige Entgeltbestandteile, die der Arbeitgeber für bestimmte Erfolge zahlt, etwa für Verkaufsabschlüsse oder erreichte Ziele. Sie sind Teil des Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Provisionen fließen in die Bemessungsgrundlagen ein und sind auf der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
Weil Provisionen zum Entgelt zählen, wirken sie sich auch auf andere Ansprüche aus. So können regelmäßig gezahlte Provisionen in die Bemessung von Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt einfließen, soweit der Kollektivvertrag dies vorsieht. Die genaue Behandlung richtet sich nach Dienstvertrag und Kollektivvertrag.
Trinkgelder werden hingegen freiwillig von Dritten, meist von Kundinnen und Kunden, an die Beschäftigten gegeben. Sie stammen also nicht vom Arbeitgeber. Diese Herkunft von dritter Seite ist der Grund für die abweichende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gegenüber Provisionen.
Steuerlich sind ortsübliche Trinkgelder an Arbeitnehmer in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung knüpft daran, dass das Trinkgeld freiwillig und von dritter Seite zusätzlich zum Entgelt gegeben wird und der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf hat. Die genauen Voraussetzungen sind zu beachten.
Sozialversicherungsrechtlich werden Trinkgelder in vielen Branchen über pauschale Trinkgeldbeträge erfasst, die als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Diese Pauschalen werden für bestimmte Berufsgruppen festgelegt und an die Österreichische Gesundheitskasse gemeldet. Die konkrete Höhe der Pauschale hängt von Branche und Tätigkeit ab.
Für Arbeitgeber ist die saubere Abgrenzung wichtig: Während Provisionen vollständig über die Lohnverrechnung laufen, sind echte Trinkgelder von dritter Seite gesondert zu behandeln. Eine Vermischung kann zu falschen Beitragsgrundlagen und steuerlichen Nachteilen führen. Im Zweifel ist die Abstimmung mit der Lohnverrechnung ratsam.
Werden Provisionen vereinbart, sollten die Berechnungsgrundlage, die Fälligkeit und der Umgang mit stornierten Geschäften klar geregelt sein. Unklare Provisionsregelungen führen häufig zu Streitigkeiten über die Höhe und den Zeitpunkt der Auszahlung. Eine transparente Dokumentation der zugrunde liegenden Leistungen beugt Konflikten vor.
Provisionen können auf unterschiedliche Weise vereinbart werden, etwa als Umsatz- oder Abschlussprovision, als Stück- oder Zielprämie. Maßgeblich ist die konkrete Vereinbarung, die Bemessungsgrundlage, Prozentsatz oder Betrag sowie die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs festlegt. Werden Geschäfte rückabgewickelt oder storniert, stellt sich die Frage, ob eine bereits gewährte Provision wieder rückzuverrechnen ist. Auch diese Stornoregelung sollte vertraglich eindeutig festgehalten werden, um spätere Differenzen zu vermeiden.
Zunehmend werden Trinkgelder bargeldlos über Karte oder App gegeben. Auch in diesen Fällen kommt es für die rechtliche Beurteilung darauf an, ob das Trinkgeld freiwillig und von dritter Seite zusätzlich zum Entgelt geleistet wird. Fließt das Geld zunächst über den Betrieb an die Beschäftigten weiter, ist auf eine korrekte und nachvollziehbare Weitergabe zu achten.
Bei Provisionen ist außerdem die Abgrenzung zu beachten, wenn Geschäfte erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses zustande kommen. Ob für vorbereitete, aber später abgeschlossene Geschäfte noch eine Provision gebührt, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Klare Regelungen zu Entstehung und Fälligkeit der Provision vermeiden hier spätere Auseinandersetzungen.
Die Wirtschaftskammer Österreich stellt zu Provisions- und Trinkgeldregelungen branchenspezifische Informationen bereit. Da sich pauschale Beträge und steuerliche Voraussetzungen ändern können, ist eine laufende Kontrolle der aktuellen Werte erforderlich, um die Abrechnung korrekt zu halten.
Redaktioneller Überblick zu „Trinkgeld und Provisionen: Entgeltbestandteile in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).