Trinkgeld und Provisionen: Entgeltbestandteile in Österreich
13.02.2026 · Quelle: WKO
Trinkgeld und Provisionen können einen erheblichen Teil des Verdienstes ausmachen – steuerlich und sozialversicherungsrechtlich werden sie jedoch sehr unterschiedlich behandelt.
Freiwilliges Trinkgeld ist steuerfrei, wenn es ortsüblich, von dritter Seite und zusätzlich zur Arbeitsleistung gewährt wird. Voraussetzung ist, dass es im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung steht, freiwillig und ohne Rechtsanspruch von einer dritten Person gegeben wird und zum regulären Arbeitslohn hinzukommt.
Anders verhält es sich bei der Sozialversicherung: Trinkgelder sind grundsätzlich beitragspflichtig, und diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Dienstgeber die tatsächliche Höhe kennt. Um die Abrechnung zu vereinheitlichen, gelten ab dem Jahr 2026 für bestimmte Branchen pauschale Trinkgeldbeträge als Bemessungsgrundlage, die als Höchstbeträge ausgestaltet sind.
Nicht steuer- und abgabenfrei sind Servicepauschalen und garantierte Trinkgelder. Wird ein Betrag verpflichtend oder als prozentualer Aufschlag auf die Rechnung ausgewiesen, handelt es sich nicht mehr um freiwilliges Trinkgeld, sondern um einen Lohnbestandteil – mit voller Steuer- und Beitragspflicht.
Provisionen sind hingegen klassische Entgeltbestandteile: Sie werden für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte gewährt und unterliegen wie das übrige Entgelt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Provisionen zählen zum Entgelt und können auch für die Berechnung von Sonderzahlungen und Zuschlägen relevant sein.
Für Betriebe ist die korrekte Einordnung wichtig, um steuer- und beitragsrechtliche Nachforderungen zu vermeiden. Eine saubere Dokumentation der Arbeitsleistung und der erfolgsabhängigen Vergütung unterstützt die richtige Abrechnung dieser variablen Entgeltbestandteile. Die genannten Regelungen haben Stand 2026.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).