Überstunden auszahlen oder kompensieren: Wer entscheidet?
02.07.2024 · Quelle: SECO
Überstunden lassen sich entweder auszahlen oder durch Freizeit kompensieren. Welche Variante gilt, hängt von der vertraglichen Regelung und vom Einverständnis der Beteiligten ab.
Nach der gesetzlichen Grundregel von Art. 321c OR sind nicht kompensierte Überstunden mit dem Lohn zuzüglich eines Zuschlags von mindestens 25 Prozent auszuzahlen. Die Kompensation durch Freizeit ist die Ausnahme, die das Einverständnis der arbeitnehmenden Person voraussetzt.
Der Arbeitgeber kann eine Kompensation durch Freizeit somit nicht einfach einseitig anordnen, sofern keine vertragliche Grundlage besteht. Liegt eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder Reglement vor, kann der Zeitausgleich hingegen zur Pflicht werden, was in der Praxis häufig vereinbart wird.
Bei der Auszahlung gilt das Verhältnis 1 zu 1,25, bei der Zeitkompensation grundsätzlich 1 zu 1. Wer also Überstunden in Freizeit ausgleicht, erhält keinen zusätzlichen Viertelzuschlag, was die Kompensation für Arbeitgeber wirtschaftlich attraktiv macht.
Häufig wird der Zeitausgleich während des laufenden Arbeitsverhältnisses bevorzugt, etwa in auftragsschwachen Phasen. Werden Überstunden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeglichen, sind sie in der Regel auszuzahlen, da eine nachträgliche Kompensation dann meist nicht mehr möglich ist.
Eine transparente Zeiterfassung schafft die Grundlage für die richtige Entscheidung. Sie zeigt den aktuellen Überstundensaldo, bereits bezogene Kompensationszeit und allfällige Auszahlungen und verhindert, dass Stunden doppelt oder gar nicht berücksichtigt werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).