Überstunden auszahlen oder kompensieren: Wer entscheidet?
02.07.2024 · Quelle: SECO
Überstunden lassen sich entweder auszahlen oder durch Freizeit kompensieren. Welche Variante im Einzelfall gilt, hängt von der vertraglichen Regelung und vom Einverständnis der beteiligten Parteien ab.
Das Obligationenrecht sieht vor, dass Überstunden grundsätzlich durch Lohn samt einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten sind. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden können sie jedoch auch durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Damit stehen zwei Wege offen, deren Wahl rechtlich klar geregelt ist und sich nicht allein nach den Wünschen einer Seite richtet, sondern eine Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden voraussetzt.
Bei der Auszahlung schuldet der Arbeitgeber den Lohn für die geleisteten Überstunden zuzüglich des Zuschlags von 25 Prozent, soweit dieser nicht gültig und im Voraus wegbedungen wurde. Diese Variante greift namentlich dann, wenn keine Kompensation vereinbart ist oder ein Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich erscheint. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit der nächsten ordentlichen Lohnabrechnung nach Anfall der Mehrarbeit.
Beim Freizeitausgleich werden die Überstunden im Verhältnis eins zu eins durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. In diesem Fall entfällt der Zuschlag, weil die zusätzliche Erholung an dessen Stelle tritt. Voraussetzung ist das Einverständnis der Arbeitnehmenden, da der Arbeitgeber die Kompensation ohne eine entsprechende vertragliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nicht einseitig anordnen kann. Diese Zustimmung kann generell im Vertrag oder im Einzelfall erteilt werden.
Häufig regelt bereits der Arbeitsvertrag oder ein Personalreglement im Voraus, welche Variante in welchen Fällen gilt. Eine verbreitete und praktikable Lösung besteht darin, dass Überstunden primär durch Freizeit kompensiert werden und nur ausnahmsweise zur Auszahlung gelangen. Solche im Voraus getroffenen Abreden schaffen Klarheit und verhindern, dass am Jahresende grosse offene Salden entstehen, über deren Behandlung dann gestritten werden muss.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt der gesetzliche Grundsatz der Auszahlung mit Zuschlag, wobei der Freizeitausgleich das Einverständnis beider Seiten erfordert. Der Arbeitgeber kann den Ausgleich also nicht erzwingen, und umgekehrt können die Arbeitnehmenden nicht eigenmächtig Freizeit beziehen und damit ihr Überstundenguthaben einseitig abbauen. Beide Wege setzen somit eine Abstimmung voraus, die sinnvollerweise rechtzeitig erfolgt.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Behandlung der Überstunden frühzeitig zu klären und Salden nicht unbegrenzt anwachsen zu lassen. Hohe Guthaben binden Liquidität, erschweren die Personalplanung und führen bei einem Austritt häufig zu Auszahlungen, die sich bei vorausschauender Steuerung hätten vermeiden lassen. Eine regelmässige Überprüfung der Konten hilft, Belastungsspitzen rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind offene, nicht kompensierte Überstunden grundsätzlich auszuzahlen, da ein Freizeitausgleich dann meist nicht mehr realisierbar ist. Diese Schlussabrechnung kann erheblich ausfallen, wenn über längere Zeit keine Kompensation erfolgt ist. Eine konsequente und vorausschauende Steuerung der Stundenkonten reduziert solche Schlusszahlungen und vermeidet unangenehme Überraschungen für beide Seiten.
Grundlage jeder korrekten Wahl zwischen Auszahlung und Kompensation ist eine lückenlose Erfassung der Arbeitszeit. Nur wer die geleisteten Überstunden, die bezogenen Ausgleichsstunden und die verbleibenden Salden transparent dokumentiert, kann beide Varianten rechtssicher, nachvollziehbar und fair handhaben. Ohne verlässliche Daten lassen sich weder die Abrechnung noch eine allfällige Schlusszahlung sauber begründen.
Redaktioneller Überblick zu „Überstunden auszahlen oder kompensieren: Wer entscheidet?“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).