Überstunden bei Teilzeit: Wann der Anspruch beginnt
21.05.2024 · Quelle: SECO
Bei Teilzeitarbeit stellt sich oft die Frage, ab welcher Stunde Überstunden anfallen. Massgebend ist nicht die betriebsübliche Vollzeit, sondern die individuell vereinbarte Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Person.
Überstunden sind jene Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigten ist deshalb der individuelle Beschäftigungsgrad der massgebende Bezugspunkt und nicht die Vollzeit des Betriebs. Wer beispielsweise zu 60 Prozent angestellt ist, leistet bereits oberhalb dieses persönlichen Pensums Überstunden, auch wenn die betriebsübliche Vollzeit noch lange nicht erreicht ist. Diese Anknüpfung an die individuelle Vereinbarung ist der Kern des Teilzeitrechts.
Diese Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil eine Teilzeitkraft sonst faktisch unbezahlt bis zur Vollzeitgrenze arbeiten würde. Das Obligationenrecht stellt jedoch klar auf die tatsächlich vereinbarte Leistung ab. Jede regelmässig darüber hinaus geleistete Stunde ist deshalb grundsätzlich abzugelten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen, sofern keine besondere und gültige vertragliche Regelung etwas anderes vorsieht.
Davon zu trennen ist die Überzeit nach Arbeitsgesetz. Sie beginnt erst, wenn die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden überschritten wird. Teilzeitkräfte erreichen diese hohe Grenze nur selten, weshalb bei ihnen in aller Regel Überstunden und nicht Überzeit zur Diskussion stehen. Die beiden Kategorien sollten dennoch klar auseinandergehalten werden, da nur die Überzeit den zwingenden Zuschlag auslöst.
Für die Abgeltung der Überstunden gilt grundsätzlich der gesetzliche Zuschlag von 25 Prozent, sofern kein Freizeitausgleich erfolgt und der Zuschlag nicht gültig wegbedungen wurde. Da diese Regelung dispositiv ist, finden sich in vielen Teilzeitverträgen abweichende Abreden, etwa eine Entschädigung im Verhältnis eins zu eins oder eine bestimmte Bandbreite, innerhalb derer Zusatzstunden ohne Zuschlag geleistet werden. Solche Klauseln sollten unmissverständlich formuliert sein.
Eine besondere Frage betrifft die sogenannte Mehrarbeit bei Teilzeit, also jene Stunden, die zwischen dem vereinbarten Pensum und einer allfällig vereinbarten betrieblichen Bandbreite liegen. Hier kommt es stark auf die konkrete vertragliche Gestaltung an, denn das Gesetz regelt diesen Zwischenbereich nicht ausdrücklich. Klare Regelungen zur Behandlung solcher Zusatzstunden vermeiden spätere Auseinandersetzungen und schaffen für beide Seiten verlässliche Erwartungen.
In der Praxis entstehen Konflikte häufig, weil das tatsächlich geleistete Pensum vom vereinbarten abweicht oder von Monat zu Monat stark schwankt. Bei unregelmässigen Einsätzen empfiehlt sich eine Durchschnittsbetrachtung über einen klar definierten Zeitraum, um faire und nachvollziehbare Salden zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist eine genaue und fortlaufende Erfassung der tatsächlich geleisteten Stunden, da sonst keine verlässliche Basis besteht.
Fehlt eine solche Aufzeichnung, lässt sich kaum nachweisen, ob und in welchem Umfang Überstunden überhaupt angefallen sind. Da der Bezugspunkt das individuelle Pensum ist, muss neben den Ist-Stunden auch das vereinbarte Soll klar dokumentiert sein. Ohne diese doppelte Grundlage drohen ungenaue Abrechnungen, unnötige Streitigkeiten und im Ergebnis häufig Nachforderungen, die sich mit guter Dokumentation hätten vermeiden lassen.
Arbeitgeber sollten deshalb im Teilzeitvertrag das genaue Pensum, die Behandlung von Mehr- und Überstunden sowie einen allfälligen Verzicht auf den Zuschlag präzise festhalten. So ist für beide Seiten von Beginn weg klar, ab welcher Stunde welcher Anspruch entsteht. Eine transparente Regelung kombiniert mit verlässlicher Zeiterfassung ist der beste Schutz vor späteren Differenzen über Teilzeit-Mehrarbeit.
Redaktioneller Überblick zu „Überstunden bei Teilzeit: Wann der Anspruch beginnt“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).