Überstunden bei Teilzeit: Wann der Anspruch beginnt
21.05.2024 · Quelle: SECO
Bei Teilzeitarbeit stellt sich oft die Frage, ab welcher Stunde Überstunden anfallen. Massgebend ist nicht die betriebsübliche Vollzeit, sondern die individuell vereinbarte Arbeitszeit.
Überstunden entstehen nach Art. 321c OR, sobald die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitarbeitenden ist das die im Pensum festgelegte Stundenzahl. Wer zu 60 Prozent angestellt ist, leistet somit grundsätzlich bereits Überstunden, wenn die diesem Pensum entsprechende Arbeitszeit überschritten wird.
Ohne anders lautende Vereinbarung haben Teilzeitarbeitende deshalb Anspruch auf Überstundenentschädigung samt Zuschlag bereits ab der ersten Stunde über ihrem Pensum – und nicht erst, wenn sie die betriebsübliche Vollzeitarbeitszeit erreichen. Die vertragliche Grenze ist der entscheidende Bezugspunkt.
Soll der Zuschlag erst ab der betriebsüblichen Vollzeit, etwa ab 42 Stunden pro Woche, geschuldet sein, muss dies ausdrücklich und in der Regel schriftlich vereinbart werden. Eine solche Klausel ist zulässig, weil Art. 321c OR dispositiv ist, sie muss aber klar formuliert sein.
Die Unterscheidung zur Überzeit bleibt auch bei Teilzeit bestehen: Überzeit nach Arbeitsgesetz entsteht erst, wenn die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitkräften wird diese Schwelle in der Praxis selten erreicht, sodass meist Überstunden und nicht Überzeit vorliegen.
Gerade bei Teilzeit lohnt sich eine präzise Erfassung der tatsächlich geleisteten Stunden. Nur so lässt sich das vereinbarte Pensum mit der effektiven Arbeitszeit abgleichen und feststellen, ab welcher Stunde ein Überstundenanspruch besteht.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).