Überstunden geltend machen in Österreich: Verjährung, Fälligkeit und Durchsetzung
27.02.2023 · Quelle: WKO
Offene Überstunden müssen rechtzeitig geltend gemacht werden, sonst sind sie verloren. In Österreich gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist – doch kurze Verfallsfristen können sie deutlich verkürzen.
Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, zu denen auch Überstunden zählen, verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Fälligkeit. Verjährung bedeutet, dass der Anspruch nach Ablauf der Frist gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit – also dann, wenn die Überstunden hätten abgerechnet werden müssen.
Von der Verjährung zu unterscheiden ist der Verfall. Viele Kollektiv- und Arbeitsverträge enthalten kurze Verfallsfristen, die eine Geltendmachung binnen weniger Monate verlangen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch endgültig, noch bevor die dreijährige Verjährung greift.
Wer seine Ansprüche sichern will, sollte sie rechtzeitig und nachweisbar gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Eine schriftliche Geltendmachung, in der die offenen Überstunden konkret benannt werden, ist dafür der sicherste Weg. Sie wahrt die Verfallsfrist und schafft eine klare Grundlage für die anschließende dreijährige Verjährungsfrist.
Eine Besonderheit gilt, wenn keine ordentlichen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden. Ansprüche, die ohne Aufzeichnungen nicht beziffert werden können, verjähren nicht, solange der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt. Beschäftigte sind in diesem Fall besser geschützt.
Können sich die Parteien nicht einigen, lassen sich Überstundenansprüche vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen. Voraussetzung ist, dass der Anspruch noch nicht verfallen oder verjährt ist und durch Aufzeichnungen oder andere Beweismittel belegt werden kann. Eine sorgfältige eigene Dokumentation der geleisteten Stunden erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).