Überstunden geltend machen in Österreich: Verjährung, Fälligkeit und Durchsetzung
27.02.2023 · Quelle: WKO
Offene Überstunden müssen rechtzeitig geltend gemacht werden, sonst sind sie verloren. In Österreich gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist – doch kürzere kollektivvertragliche Verfallsfristen können den Anspruch erheblich verkürzen und ihn binnen weniger Monate untergehen lassen.
Wer Überstunden geleistet hat, hat Anspruch auf deren Abgeltung in Geld oder Zeitausgleich samt der allfälligen Zuschläge. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbegrenzt fort: Wird er nicht rechtzeitig durchgesetzt, kann er verjähren oder aufgrund vertraglicher Fristen verfallen. Die Unterscheidung zwischen Verjährung und Verfall ist für die Praxis entscheidend, weil sie über das tatsächliche Schicksal des Anspruchs bestimmt.
Für Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt nach dem allgemeinen Zivilrecht eine dreijährige Verjährungsfrist. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein Überstundenanspruch grundsätzlich geltend gemacht werden, sofern keine kürzere Frist vorgesehen ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs zu laufen und betrifft jede einzelne Überstundenforderung gesondert nach ihrem jeweiligen Entstehungszeitpunkt.
In sehr vielen Branchen verkürzen Kollektivverträge diese Frist jedoch durch Verfallsklauseln deutlich. Solche Klauseln verlangen, dass Ansprüche binnen weniger Monate ab Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie ersatzlos. Wer die kollektivvertragliche Frist versäumt, verliert den Anspruch, selbst wenn die dreijährige Verjährung noch lange nicht abgelaufen wäre. Diese kurzen Fristen sind in der Praxis besonders tückisch.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Fälligkeit. Überstundenentgelt wird üblicherweise mit dem für den jeweiligen Lohn- oder Gehaltszeitraum vereinbarten Zahltermin fällig. Ab diesem Zeitpunkt läuft sowohl die Verjährung als auch eine etwaige Verfallsfrist. Beschäftigte sollten daher laufend prüfen, ob geleistete Überstunden korrekt abgerechnet wurden, und Unstimmigkeiten nicht über mehrere Perioden hinweg auflaufen lassen.
Für die Geltendmachung empfiehlt sich eine nachweisbare, schriftliche Form, etwa per E-Mail oder Brief, mit konkreter Bezifferung des Anspruchs. Eine bloß mündliche Erwähnung genügt vielen Verfallsklauseln nicht. Wichtig ist, die offenen Stunden möglichst genau nach Zeitraum und Umfang zu benennen, damit die Forderung eindeutig zugeordnet werden kann und der Eingang der Geltendmachung beim Arbeitgeber belegbar bleibt.
Beweisrechtlich kommt der Arbeitszeitaufzeichnung große Bedeutung zu. Wer behauptet, Überstunden geleistet zu haben, muss dies grundsätzlich darlegen können. Fehlt eine ordnungsgemäße Aufzeichnung durch den Arbeitgeber, kann sich dies im Verfahren zu dessen Nachteil auswirken. Saubere, lückenlose Aufzeichnungen helfen daher beiden Seiten, Streit über Umfang und Bestand der Ansprüche von vornherein zu vermeiden.
Endet das Arbeitsverhältnis, sollten offene Überstunden und Zeitguthaben besonders aufmerksam geprüft und rasch geltend gemacht werden, da auch hier Verfallsfristen greifen können. Eine Endabrechnung, die alle offenen Zeitansprüche berücksichtigt, schafft Klarheit und reduziert das Risiko späterer Auseinandersetzungen über Stunden, die womöglich schon Jahre zurückliegen.
Praktisch hilft eine regelmäßige Kontrolle des Zeitkontos, Ansprüche gar nicht erst auflaufen oder unbemerkt verfallen zu lassen. Wer monatlich abgleicht, ob die geleisteten Stunden abgerechnet wurden, behält die kurzen Fristen sicher im Griff. Diese Routine ist gerade in Branchen mit strengen Verfallsklauseln der wirksamste Schutz vor dem Verlust berechtigter Forderungen.
Diese Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung. Welche Verfallsfristen konkret gelten, ergibt sich aus dem anwendbaren Kollektivvertrag und dem Arbeitsvertrag; im Anlassfall sind Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder fachkundige Beratung beizuziehen.
Redaktioneller Überblick zu „Überstunden geltend machen in Österreich: Verjährung, Fälligkeit und Durchsetzung“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).