Überstunden im Kollektivvertrag: Zuschläge und Berechnung
21.09.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Wer mehr arbeitet als vereinbart, hat in Österreich Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Das Arbeitszeitgesetz setzt den Mindestrahmen, der Kollektivvertrag kann ihn zugunsten der Beschäftigten erweitern.
Eine Überstunde liegt grundsätzlich dann vor, wenn die gesetzliche oder die im Betrieb geltende Normalarbeitszeit überschritten wird. Das österreichische Arbeitszeitgesetz definiert die zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und regelt, dass Mehrarbeit über die Normalarbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Die Abgrenzung zwischen Mehrstunden bei Teilzeit und echten Überstunden ist dabei sorgfältig zu beachten.
Für Überstunden gebührt nach dem Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von mindestens fünfzig Prozent auf den Grundstundenlohn oder ein entsprechender Zeitausgleich. Dieser gesetzliche Mindestzuschlag bildet die Untergrenze. Der jeweilige Kollektivvertrag kann höhere Zuschläge, abweichende Bemessungsgrundlagen oder besondere Regeln für bestimmte Zeiten vorsehen.
Viele Kollektivverträge differenzieren nach der Lage der Überstunden. Üblich sind höhere Zuschläge, etwa hundert Prozent, für Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen oder über eine bestimmte tägliche Stundenzahl hinaus. Welche Zuschlagssätze konkret gelten, ergibt sich ausschließlich aus dem auf das Dienstverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag.
Die Grundlage für die Berechnung des Überstundenentgelts ist der sogenannte Normallohn, auf den der Zuschlag aufgeschlagen wird. Wie dieser Grundwert zu ermitteln ist, insbesondere ob regelmäßige Zulagen einzurechnen sind, regelt ebenfalls der Kollektivvertrag. Eine fehlerhafte Bemessungsgrundlage führt häufig zu zu niedrig berechneten Überstunden.
Statt einer Auszahlung kann auch Zeitausgleich vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass der Zuschlag in der Regel auch beim Zeitausgleich zu berücksichtigen ist, sofern der Kollektivvertrag oder die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Die genauen Bedingungen für Verbrauch und Verfall des Zeitausgleichs sind vertraglich oder kollektivvertraglich festzulegen.
Manche Betriebe vereinbaren Überstundenpauschalen, mit denen eine bestimmte Anzahl an Überstunden pauschal abgegolten wird. Solche Pauschalen sind zulässig, müssen aber regelmäßig überprüft werden: Reicht die Pauschale für die tatsächlich geleisteten Überstunden nicht aus, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz im Rahmen einer Deckungsprüfung.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Überstunden ist eine nachvollziehbare Aufzeichnung der Arbeitszeit. Ohne verlässliche Zeitnachweise lässt sich kaum belegen, wann und in welchem Umfang Mehrarbeit geleistet wurde. Die Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitszeitgesetz dient damit auch der korrekten Abgeltung von Überstunden.
Damit eine Überstunde überhaupt vergütungspflichtig wird, muss sie grundsätzlich angeordnet oder zumindest geduldet worden sein. Eigenmächtig und ohne betriebliche Notwendigkeit geleistete Mehrarbeit begründet nicht automatisch einen Zuschlagsanspruch. In der Praxis genügt es jedoch oft, dass der Arbeitgeber von der Mehrarbeit weiß und sie nicht unterbindet. Eine klare Regelung zur Anordnung von Überstunden und eine nachvollziehbare Erfassung helfen, Streit über die Frage der Anordnung zu vermeiden.
Bei Teilzeitbeschäftigung ist zwischen Mehrstunden und Überstunden zu unterscheiden. Mehrstunden sind jene Stunden über die vereinbarte Teilzeit hinaus, aber innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit von Teilzeitkräften sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Zuschlag vor. Echte Überstunden liegen erst vor, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten wird.
Eine besondere Form ist der All-in-Vertrag, bei dem ein Gesamtentgelt vereinbart wird, das Überstunden mit abgelten soll. Auch hier gilt: Das Gesamtentgelt muss die tatsächlich geleisteten Überstunden samt Zuschlägen mindestens decken. Wird das kollektivvertragliche Mindestentgelt zuzüglich Überstundenabgeltung unterschritten, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung.
Werden Überstunden nicht oder zu niedrig vergütet, können Beschäftigte ihre Ansprüche nachfordern, wobei kollektivvertragliche Verfallsfristen zu beachten sind. Die Arbeiterkammer unterstützt bei der Prüfung und Durchsetzung. Für Betriebe ist eine lückenlose Zeiterfassung der beste Schutz vor Streitigkeiten und Nachforderungen.
Redaktioneller Überblick zu „Überstunden im Kollektivvertrag: Zuschläge und Berechnung“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).