Überstunden im Kollektivvertrag: Zuschläge und Berechnung
21.09.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Wer mehr arbeitet als vereinbart, hat Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Das Arbeitszeitgesetz setzt den Mindestrahmen, der Kollektivvertrag kann ihn zugunsten der Beschäftigten erweitern.
Eine Überstunde liegt grundsätzlich dann vor, wenn die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Für jede Überstunde gebührt nach dem Arbeitszeitgesetz mindestens ein Zuschlag von 50 Prozent – unabhängig davon, ob die Überstunde in Geld abgegolten oder durch Zeitausgleich ausgeglichen wird.
Bei der Berechnung des Zuschlags ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Der Kollektivvertrag kann eine günstigere Berechnungsbasis oder höhere Zuschläge vorsehen, etwa für Überstunden zu bestimmten Tageszeiten, an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht.
Wird statt Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, muss der Zuschlag berücksichtigt werden: Für eine Überstunde mit 50-prozentigem Zuschlag stehen 1,5 Stunden Zeitausgleich zu. So bleibt der wirtschaftliche Wert der Überstunde erhalten, auch wenn sie nicht ausbezahlt wird.
Viele Kollektivverträge enthalten zusätzliche Detailregelungen, etwa zu Überstundenpauschalen, zu Verfallsfristen für die Geltendmachung oder zu erhöhten Zuschlägen. Diese Bestimmungen gehen, soweit sie günstiger sind, dem gesetzlichen Mindestrahmen vor.
Damit Überstunden und Zuschläge korrekt abgerechnet werden, ist eine genaue Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unverzichtbar. Eine lückenlose Zeiterfassung schützt beide Seiten und erleichtert die Geltendmachung innerhalb etwaiger Fristen. Stand der dargestellten Rechtslage: 2023.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).