Überstunden nach Art. 321c OR: Rechte und Pflichten im Überblick
22.05.2023 · Quelle: SECO
Art. 321c OR regelt, wann Arbeitnehmende Überstunden leisten müssen und wie diese auszugleichen sind. Die Bestimmung bildet die zentrale Grundlage für jede Überstundenabrechnung in der Schweiz.
Nach Art. 321c Abs. 1 OR sind Arbeitnehmende verpflichtet, Überstunden zu leisten, soweit sie diese ausführen können und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden dürfen. Die Mehrarbeit muss betrieblich notwendig sein, etwa wegen Auftragsspitzen, Personalausfällen oder Dringlichkeit. Eine unbegrenzte Anordnung ist damit nicht gedeckt.
Der Ausgleich richtet sich nach Abs. 2 und 3. Grundsätzlich können Überstunden mit Zustimmung der arbeitnehmenden Person durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert werden. Ohne eine solche Kompensation muss der Arbeitgeber die Überstunden entschädigen, und zwar mit dem normalen Lohn zuzüglich eines Zuschlags von mindestens einem Viertel.
Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv: Art. 321c OR lässt schriftliche Abreden zu, die vom Grundsatz abweichen. So kann etwa vereinbart werden, dass Überstunden ohne Zuschlag oder gar nicht zusätzlich vergütet werden. Solche Klauseln müssen jedoch klar und in der Regel schriftlich festgehalten sein.
Damit ein Anspruch entsteht, müssen die Überstunden entweder angeordnet oder zumindest betrieblich erforderlich und dem Arbeitgeber bekannt gewesen sein. Eigenmächtig geleistete Mehrarbeit, die nicht notwendig war, begründet in der Regel keinen Vergütungsanspruch.
In der Praxis empfiehlt es sich, Überstunden zeitnah zu erfassen und freizugeben. Eine nachvollziehbare Dokumentation schützt beide Seiten: Arbeitnehmende können ihren Anspruch belegen, Arbeitgeber behalten den Überblick über aufgelaufene Salden und drohende Auszahlungen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).