Überstunden oder Überzeit? Der zentrale Unterschied im Schweizer Recht
14.03.2023 · Quelle: SECO
Im Schweizer Arbeitsrecht sind „Überstunden“ und „Überzeit“ zwei klar getrennte Begriffe mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Wer sie verwechselt, riskiert falsche Abrechnungen und unnötige Konflikte.
Überstunden im Sinne von Art. 321c des Obligationenrechts (OR) sind jene Stunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Massgebend ist also der individuelle Arbeitsvertrag, ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder ein Normalarbeitsvertrag (NAV). Beträgt die vereinbarte Wochenarbeitszeit beispielsweise 42 Stunden, beginnen Überstunden ab der 43. Stunde.
Überzeit hingegen ist ein Begriff aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsgesetz (ArG). Sie liegt erst dann vor, wenn die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird – diese beträgt je nach Betrieb und Funktion 45 oder 50 Stunden. Überzeit setzt also deutlich später ein als Überstunden und dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden.
Der praktische Effekt: Zwischen der vertraglichen Arbeitszeit und der gesetzlichen Höchstgrenze liegen Überstunden, oberhalb der Höchstgrenze beginnt die Überzeit. Bei einem 42-Stunden-Vertrag mit 45-Stunden-Höchstgrenze sind die Stunden 43 bis 45 Überstunden, ab Stunde 46 handelt es sich um Überzeit.
Auch rechtlich unterscheiden sich die beiden Kategorien grundlegend. Bei Überstunden lässt das OR weitgehende vertragliche Gestaltung zu, bis hin zum Verzicht auf eine zusätzliche Vergütung. Bei Überzeit gelten die zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes, die nicht beliebig abbedungen werden können.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Mehrarbeit korrekt abrechnen will, muss zuerst feststellen, ob es sich um Überstunden oder Überzeit handelt. Eine lückenlose Arbeitszeiterfassung ist dafür die Grundlage, denn nur so lässt sich nachvollziehen, ob die vertragliche oder die gesetzliche Grenze überschritten wurde.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).