Überstunden oder Überzeit? Der zentrale Unterschied im Schweizer Recht
14.03.2023 · Quelle: SECO
Im Schweizer Arbeitsrecht sind „Überstunden“ und „Überzeit“ zwei klar getrennte Begriffe mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Wer sie verwechselt, riskiert falsche Abrechnungen und unnötige Konflikte.
Die Unterscheidung zwischen Überstunden und Überzeit ist eine Besonderheit des schweizerischen Rechts. Beide Begriffe betreffen Mehrarbeit, beruhen aber auf unterschiedlichen Erlassen und führen zu unterschiedlichen Ansprüchen und Grenzen. Eine saubere Trennung ist die Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung und für die Beurteilung, ob gesetzliche Höchstwerte überhaupt betroffen sind.
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen, aber innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit bleiben. Ihre Grundlage ist das Obligationenrecht, konkret die Regelung über den Einzelarbeitsvertrag. Massgebend ist also die im Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag festgelegte Sollarbeitszeit, die von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein kann.
Überzeit hingegen ist die Arbeit, welche die im Arbeitsgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden überschreitet. Ihre Grundlage ist das öffentlich-rechtliche Arbeitsgesetz, das dem Gesundheitsschutz dient und nicht zur freien Disposition der Parteien steht. Überzeit beginnt somit erst dort, wo die gesetzliche Obergrenze überschritten wird.
Aus den unterschiedlichen Grundlagen ergeben sich abweichende Folgen. Überstunden sind nach dem Obligationenrecht mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entschädigen oder mit Einverständnis durch Freizeit auszugleichen; der Zuschlag kann jedoch schriftlich wegbedungen werden. Bei der Überzeit sind die gesetzlichen Grenzen und Ausgleichsregeln dagegen zwingend und einer abweichenden Vereinbarung entzogen.
Auch bei den Grenzen besteht ein wesentlicher Unterschied. Überstunden sind durch die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach oben begrenzt, da darüber hinaus die Überzeit beginnt. Die Überzeit selbst ist zusätzlich durch jährliche Höchstwerte von 170 oder 140 Stunden gedeckelt, die nicht überschritten werden dürfen, während es für Überstunden keine eigenständige Jahresgrenze gibt.
In der Praxis kann dieselbe Mehrarbeit teils Überstunden, teils Überzeit sein. Liegt die vertragliche Arbeitszeit etwa bei 42 Stunden und die gesetzliche Grenze bei 45 Stunden, sind die ersten drei Mehrstunden Überstunden und erst die darüber hinausgehenden Stunden Überzeit. Diese gestaffelte Aufteilung muss bei jeder Abrechnung korrekt abgebildet werden.
Wer die Begriffe vermischt, riskiert falsche Zuschläge, unzulässige Verzichtsabreden und im Streitfall Nachforderungen. Auch behördliche Beanstandungen sind möglich, wenn Überzeitgrenzen unbemerkt überschritten werden, weil alle Mehrarbeit pauschal als Überstunden behandelt wurde. Die unterschiedliche Rechtsnatur lässt sich nicht durch eine einheitliche Behandlung umgehen.
Eine genaue Erfassung der vertraglichen und der gesetzlichen Schwellen sowie der tatsächlich geleisteten Stunden ist daher unverzichtbar, um beide Kategorien zuverlässig auseinanderzuhalten. Nur wer Sollzeit, gesetzliche Grenze und Ist-Stunden kennt, kann Überstunden und Überzeit korrekt abgrenzen und rechtssicher abrechnen.
Redaktioneller Überblick zu „Überstunden oder Überzeit? Der zentrale Unterschied im Schweizer Recht“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).