Überstunden trotz All-in dokumentieren: Warum die Aufzeichnung in Österreich Pflicht bleibt
16.02.2026 · Quelle: WKO
Ein All-in-Gehalt befreit nicht von der Arbeitszeitaufzeichnung. Auch wenn Überstunden pauschal abgegolten sind, müssen die tatsächlich geleisteten Stunden in Österreich vollständig dokumentiert werden – sonst lässt sich die Deckung der Pauschale gar nicht überprüfen.
All-in-Vereinbarungen sind in Österreich weit verbreitet: Mit einem überkollektivvertraglichen Gesamtgehalt sollen neben der Normalarbeitszeit auch Überstunden, Zuschläge und Mehrleistungen pauschal abgegolten werden. Diese Pauschalierung betrifft jedoch ausschließlich die Entlohnung. An der gesetzlichen Pflicht zur Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ändert ein All-in-Vertrag nichts, denn die Pflicht und die Bezahlung sind zwei voneinander unabhängige Ebenen.
Die Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Arbeitgeber haben die geleisteten Arbeitsstunden zu erfassen, damit die Einhaltung der Höchstgrenzen, der Ruhepausen und der Ruhezeiten jederzeit überprüfbar bleibt. Diese Pflicht gilt unabhängig vom gewählten Entlohnungsmodell und damit ausdrücklich auch bei All-in-Gehältern. Eine pauschale Abgeltung der Überstunden ersetzt die Aufzeichnung in keinem Fall.
Der wirtschaftliche Sinn der Dokumentation zeigt sich bei der sogenannten Deckungsprüfung. Dabei wird verglichen, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden samt der zustehenden Zuschläge durch die im All-in enthaltene Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt gedeckt sind. Ohne eine vollständige Stundenaufzeichnung fehlt für diese Gegenüberstellung jede belastbare Datenbasis, sodass die Pauschale faktisch nicht überprüfbar wäre.
Ergibt die Deckungsprüfung eine Unterdeckung, weil die tatsächlichen Mehrleistungen die Pauschale übersteigen, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Diese Prüfung erfolgt in der Regel periodisch über das vereinbarte Beobachtungsjahr. Fehlende oder lückenhafte Aufzeichnungen wirken sich im Streitfall typischerweise zulasten des Arbeitgebers aus, weil er die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nicht nachweisen kann.
Die Aufzeichnung sollte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen umfassen, sodass die Lage und die Dauer der Arbeitszeit nachvollziehbar dokumentiert sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erleichterungen möglich, etwa wenn die Lage der Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmt werden kann; die grundsätzliche Verantwortung für eine ordnungsgemäße und vollständige Erfassung bleibt davon jedoch unberührt bestehen.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können durch das Arbeitsinspektorat geahndet werden und Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Hinzu kommt das praktische Risiko, im Konfliktfall behauptete Mehrleistungen weder bestätigen noch widerlegen zu können. Eine ordentliche Zeiterfassung ist daher nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern zugleich ein wirksamer Schutz für den Betrieb vor unberechtigten wie berechtigten Forderungen.
Für Beschäftigte mit All-in-Vertrag ist die Dokumentation ebenfalls von Vorteil: Sie macht sichtbar, ob die Pauschale die tatsächlich geleistete Arbeit abdeckt. Transparente Aufzeichnungen schaffen damit Klarheit auf beiden Seiten und reduzieren spätere Auseinandersetzungen über Umfang und Wert der erbrachten Mehrleistungen. Wer seine Stunden kennt, kann eine etwaige Unterdeckung rechtzeitig ansprechen.
Empfehlenswert ist, die Deckungsrechnung nicht erst am Jahresende, sondern laufend im Blick zu behalten. So lassen sich Belastungsspitzen frühzeitig erkennen und arbeitszeitrechtliche Grenzen einhalten, bevor sie überschritten werden. Eine fortlaufende Auswertung der Stunden unterstützt damit nicht nur die korrekte Entlohnung, sondern auch eine vorausschauende Personal- und Einsatzplanung.
Dieser Überblick dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Die konkrete Ausgestaltung von All-in-Klauseln und Deckungsprüfungen sollte im Einzelfall mit Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer oder fachkundiger Beratung abgestimmt werden.
Redaktioneller Überblick zu „Überstunden trotz All-in dokumentieren: Warum die Aufzeichnung in Österreich Pflicht bleibt“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).