Überstunden trotz All-in dokumentieren: Warum die Aufzeichnung in Österreich Pflicht bleibt
16.02.2026 · Quelle: WKO
Ein All-in-Gehalt befreit nicht von der Arbeitszeitaufzeichnung. Auch wenn Überstunden pauschal abgegolten sind, müssen die tatsächlich geleisteten Stunden in Österreich vollständig dokumentiert werden.
Eine verbreitete Fehlannahme lautet, dass bei einer All-in-Vereinbarung oder einer Überstundenpauschale keine Arbeitszeitaufzeichnung mehr nötig sei. Das Gegenteil ist der Fall: Mit der Vereinbarung einer echten oder unechten Überstundenpauschale wird weder die gesetzliche Verpflichtung noch die praktische Notwendigkeit zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen beseitigt.
Der Grund liegt in der Deckungsprüfung. Bei der All-in-Vereinbarung muss regelmäßig kontrolliert werden, ob die Überzahlung die tatsächlich geleisteten Überstunden samt Zuschlägen abdeckt. Diese Prüfung ist ohne Aufzeichnung der tatsächlichen Stunden schlicht nicht möglich – es fehlt die Vergleichsgröße.
Ergibt sich aus den Aufzeichnungen, dass mehr Überstunden geleistet wurden, als die Pauschale abdeckt, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Fehlen die Aufzeichnungen, verschiebt sich die Beweislage zum Nachteil des Arbeitgebers, weil sich der Umfang der geleisteten Stunden nicht widerlegen lässt.
Hinzu kommt die gesetzliche Regelung, wonach Ansprüche, die ohne Aufzeichnungen nicht beziffert werden können, nicht verjähren, solange der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt. Eine Pauschale schützt also gerade nicht davor, dass später noch hohe Nachforderungen offen sind.
Für die Praxis bedeutet das: Auch bei All-in-Verträgen sollten Beginn, Ende und Pausen der täglichen Arbeitszeit verlässlich erfasst werden. Eine durchgängige Zeiterfassung ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern zugleich die beste Absicherung gegen Streit über die Reichweite der Pauschale.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).