Überstunden und Kollektivvertrag: Warum die Branche über den Zuschlag entscheidet
05.07.2024 · Quelle: WKO
Das Arbeitszeitgesetz nennt nur den Mindestzuschlag von 50 Prozent. Wie hoch die Überstundenvergütung tatsächlich ausfällt, hängt in Österreich maßgeblich vom anwendbaren Kollektivvertrag ab.
Kollektivverträge sind in Österreich das zentrale Regelwerk für die Entlohnung. Sie können den gesetzlichen Mindestzuschlag von 50 Prozent nicht unterschreiten, aber jederzeit überschreiten. Für bestimmte Zeitfenster – etwa Nachtstunden, Sonntage oder die späten Abendstunden – sehen viele Kollektivverträge Zuschläge von 100 Prozent oder mehr vor.
Auch die Berechnungsbasis wird häufig im Kollektivvertrag konkretisiert. Dort findet sich der Teiler, mit dem aus dem Monatsgehalt der Überstundengrundlohn ermittelt wird, sowie Regelungen dazu, welche Entgeltbestandteile in die Berechnung einfließen. Der Kollektivvertrag darf dabei eine für die Beschäftigten günstigere Berechnungsart festlegen.
Daneben regeln Kollektivverträge oft, ab welcher Stunde ein erhöhter Zuschlag greift, wie Überstunden im Verhältnis zur Mehrarbeit behandelt werden und welche Fristen für die Geltendmachung gelten. Gerade die kurzen Verfallsfristen, die viele Branchen kennen, lassen sich nur dem jeweiligen Kollektivvertrag entnehmen.
Welcher Kollektivvertrag anwendbar ist, richtet sich in der Regel nach der Branchenzugehörigkeit des Betriebs. Für die korrekte Abrechnung ist es daher unerlässlich, den richtigen Kollektivvertrag zu identifizieren und seine Überstundenregelungen genau zu kennen.
Weil sich Zuschlagssätze, Teiler und Fristen von Branche zu Branche unterscheiden, sollte die Lohnverrechnung stets auf die aktuelle Fassung des einschlägigen Kollektivvertrags abgestimmt sein. Eine pauschale Anwendung des gesetzlichen Mindeststandards kann dazu führen, dass den Beschäftigten zustehende höhere Zuschläge vorenthalten werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).