Überstunden und Überzeit bei Kaderpersonal
11.03.2025 · Quelle: SECO
Bei leitenden Angestellten gelten besondere Regeln. Ein Teil des Kaders ist vom Arbeitsgesetz ausgenommen, und Überstunden gelten oft als mit dem höheren Lohn abgegolten.
Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit sind vom Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Für diese Gruppe gelten die Höchstarbeitszeiten und damit auch die Überzeitregeln des ArG nicht. Entscheidend ist dabei die tatsächlich ausgeübte Funktion, nicht allein der Titel.
Eine höhere leitende Tätigkeit setzt voraus, dass die Person aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt und die Geschicke des Betriebs oder eines wesentlichen Teils massgeblich beeinflussen kann. Die Abgrenzung ist im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen.
Fällt eine Kaderperson nicht unter diese Ausnahme, gelten die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes uneingeschränkt, einschliesslich der Überzeitregeln. Eine pauschale Annahme, Kader sei generell ausgenommen, ist deshalb riskant und in vielen Fällen unzutreffend.
Beim vertraglichen Überstundenanspruch nach OR ist es üblich, dass bei Kaderpersonal eine bestimmte Mehrarbeit als mit dem höheren Lohn abgegolten gilt. Eine solche Abgeltung muss jedoch klar vereinbart sein und in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Mehrarbeit stehen.
Auch bei Kaderpersonal empfiehlt sich eine zumindest grobe Erfassung der Arbeitszeit. Sie hilft, die Abgrenzung zur höheren leitenden Tätigkeit zu dokumentieren und im Zweifelsfall nachzuweisen, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit über das Abgegoltene hinaus geleistet wurde.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).